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Der bei Grünlicht in eine noch nicht geräumte Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, da er dem Querverkehr die Räumung der Kreuzung ermöglichen muss. Auch der die Kreuzung räumende Verkehrsteilnehmer verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er ohne freie Sicht einfährt und nicht auf den seitlich einfahrenden Verkehr achtet. In einem solchen Fall ist trotz des grundsätzlichen Vorrechts, die Kreuzung zu räumen, eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |