Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg v. 04.11.2011: Zur Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall trotz Grünlicht und fehlender Sicht des räumenden Verkehrs




Das Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 04.11.2011 - 33 C 1016/11) hat entschieden:

   Der bei Grünlicht in eine noch nicht geräumte Kreuzung einfahrende Verkehrsteilnehmer verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, da er dem Querverkehr die Räumung der Kreuzung ermöglichen muss. Auch der die Kreuzung räumende Verkehrsteilnehmer verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er ohne freie Sicht einfährt und nicht auf den seitlich einfahrenden Verkehr achtet. In einem solchen Fall ist trotz des grundsätzlichen Vorrechts, die Kreuzung zu räumen, eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.457,78 € seit dem 18.02.2011 und aus 186,23 € seit dem 18.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger 734,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen.

Gründe:


Die Klage ist am 17.03.2011, die Widerklage am 27.04.2011 zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.09.2011 durch Vernehmung des Zeugen R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2011 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

In Höhe von 1.457,78 € nebst Anwaltskosten in Höhe von 186,23 € waren die Beklagten gemäß § 307 ZPO zu verurteilen, da sie insoweit den Anspruch anerkannt haben.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Ersatz seiner Unfallschadens gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens gemäß § 7 Abs. 1 StVG, da der Beklagte zu 1) beim Betrieb seines Fahrzeugs das Fahrzeug des Klägers beschädigt hat.Auch der Kläger haftet grundsätzlich für die Unfallfolgen gemäß § 7 Abs. 1 StVG, da auch sein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war.Für keine der Parteien beruhte der Unfall auf höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder stellt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.Da der Kläger und die Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG beide für die Unfallfolgen haften, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG.Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Kläger und die Beklagten jeweils zu 50 % für die Unfallfolgen haften.Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Unfallhergang fest:Sowohl die Drittwiderbeklagte zu 3) als auch der Zeuge R fuhren bei Grünlicht in die Kreuzung ein, wobei sich der Zeuge R versetzt auf der rechten Spur zunächst vor der Drittwiderbeklagten zu 3) befand. Im Kreuzungsbereich staute sich der Verkehr auf beiden Fahrstreifen, sodass die Fahrzeuge die Kreuzung nach Passieren der Ampel nicht passieren konnten. Als der Zeuge R auf dem rechten Fahrstreifen als vorderster aber noch vor der sog. Fluchtlinie der Fahrbahnränder stand, wurde die Ampel bereits im Querverkehr für den Beklagten zu 1) grün. Dieser fuhr in die Kreuzung ein. Im selben Moment fuhr die Drittwiderbeklagte zu 3) auf dem linken Fahrstreifen der Astraße in den Kreuzungsbereich ein, nachdem sie nach Passieren der Ampel nochmals hatte anhalten müssen, obwohl sie nach rechts keine freie Sicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Stau auf dem linken Fahrstreifen bereits aufgelöst.Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen R sowie den im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigten Angaben der Drittwiderbeklagten zu 3) und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung.Der Zeuge R hat ausgesagt, dass er auf dem rechten Fahrstreifen hinter der Ampel und noch vor dem Kreuzungsbereich gestanden habe, als der Beklagte zu 1) von rechts bereits grün bekommen habe. Auf beiden Fahrstreifen der Astraße habe sich ein Rückstau gebildet. Er selbst sei nicht der erste gewesen, der bei Umspringen auf Grün die Ampel passiert habe, jedenfalls ein Lkw sei noch vor ihm gewesen. Nach dem Passieren der Ampel habe er vor der Kreuzung noch einige Zeit wegen des Rückstaus warten müssen. Der Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht direkt in die Kreuzung eingefahren, als sei die Kreuzung frei. In diesem Moment habe ihn auf dem linken Fahrstreifen die Drittwiderbeklagte zu 3) überholt und es sei zum Zusammenstoß gekommen.Dass die Lichtzeichenanlage nicht für beide Seiten gleichzeitig "grün" gezeigt hat, kann vorliegend unterstellt werden; insoweit bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.Sowohl die Drittwiderbeklagte zu 3) als auch der Beklagte zu 1) haben gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 1) hätte trotz des Grünlichts nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, sondern hätte dem Querverkehr die Räumung der Kreuzung ermöglichen müssen. Die Drittwiderbeklagte zu 3) hätte auf den bereits seitlich einfahrenden Verkehr achten müssen. Zwar darf der Fahrer des rückstauenden Kreuzungsverkehrs grundsätzlich die Kreuzung noch bevorrechtigt räumen. Dabei hat er aber auf den Querverkehr zu achten. Auf Seiten der Drittwiderbeklagten zu 3) kommt erschwerend hinzu, dass sie nach rechts keine freie Sicht hatte und dass sie sich zum Zeitpunkt, als der Querverkehr bereits grün hatte, noch vor der Fluchtlinie der Fahrbahnränder befunden hat. Angesichts dessen ist trotz des grundsätzlichen Vorrechts, die Kreuzung zu räumen, eine Haftung von 50:50 angemessen.Insoweit muss sich der Kläger den anerkannten Betrag entgegenhalten lassen. Gleiches gilt für die in entsprechender Höhe anerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Anwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Der Beklagte zu 1) hat nach dem Vorstehenden gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Zahlung von 734,31 € aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.Dies entspricht seinem hälftigen Unfallschaden in Höhe von 724,31 € sowie einer Kostenpauschale von 10 €.Ebenfalls vom nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden erfasst sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 €. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Anwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. § 93 ZPO war nicht anzuwenden, da die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben, indem sie vorgerichtlich eine Regulierung des Schadens ablehnten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_duisburg/j2011/33_C_1016_11_Urteil_20111104.html - DE:AGDU1:2011:1104.33C1016.11.00

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