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Der Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz nicht mehr vorliegen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das die fehlende Zuverlässigkeit zur Ausübung des Fahrlehrerberufes feststellt, kann die Grundlage für den Widerruf bilden. Die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gutachtenanforderung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |