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Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß § 3 III 1 AHB umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz begründeter Entschädigungen. Der Versicherungsschutz hat zwei gleichwertige Funktionen: die Befreiung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche durch Gewährung von Rechtsschutz. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat, da eine direkte Klage auf Freistellung dem Trennungsprinzip zwischen Deckungs- und Haftpflichtprozess zuwiderläuft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |