Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 02.11.2011: Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers bei Schadenersatzansprüchen Dritter




Das Landgericht Köln (Urteil vom 02.11.2011 - 20 O 143/11) hat entschieden:

   Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß § 3 III 1 AHB umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz begründeter Entschädigungen. Der Versicherungsschutz hat zwei gleichwertige Funktionen: die Befreiung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche durch Gewährung von Rechtsschutz. Der Versicherungsnehmer kann grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz zu gewähren hat, da eine direkte Klage auf Freistellung dem Trennungsprinzip zwischen Deckungs- und Haftpflichtprozess zuwiderläuft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Klage ist zu bejahen. Da die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages nicht bereit ist, kann die Klägerin diesen ihren vermeintlichen Anspruch nicht auf andere Weise als durch Klageerhebung durchsetzen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist aufgrund des von der Klägerin bei ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages jedenfalls derzeit nicht verpflichtet, an die Klägerin Zahlungen zu erbringen bzw. als Minus diese von Zahlungsverpflichtungen freizustellen. Die Beklagte kommt nämlich ihren Pflichten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag dadurch nach, dass sie gegenüber der Firma A die Ansprüche abgewehrt hat und auch weiterhin bereit ist, der Klägerin im Fall, dass ein Haftpflichtprozess geführt werden muss, Rechtsschutz zu gewähren.

Gemäß § 3 III 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie den Ersatz der Entschädigung, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines vom Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Damit korrespondieren Obliegenheiten gemäß § 5 AHB, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu beachten hat, wie die unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles, die Aufklärungs- und Unterstützungspflicht gegenüber dem Versicherer sowie die Pflicht, diesem die Prozessführung zu überlassen.

Der Versicherer schuldet demnach dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall Schutz gegen Schadenersatzansprüche dritter Personen. Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so hat der Versicherer mit Unterstützung des Versicherungsnehmers die Haftpflichtfrage zu prüfen. Zu welchem Ergebnis er dabei kommt, ist im Rahmen einer sachlich vertretbaren Ermessensspanne grundsätzlich seine Angelegenheit. Insoweit ist ihm eine umfassende Geschäftsführungsbefugnis eigener Art eingeräumt. § 3 III AHB zeigt, dass der Versicherungsschutz zwei ihrer Qualität nach gleichwertige Funktionen hat, nämlich die Befreiung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüchen durch Gewährung von Rechtsschutz. Beide Funktionen sind Ausfluss des einheitlichen Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer (vgl. zu dem Ganzen: Schmal/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Auflage, Rn 69 ff.; Prölss/Martin/ Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 AHB, Rn 2 ff.). Dem entspricht, dass nach allgemeiner Meinung der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen kann, dass der Versicherer ihm wegen einer Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Mit diesem Grundsatz ist die neuere Auffassung (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl., § 100 Rn 2), wonach jede falsche Entscheidung und nicht nur ein Ermessenfehlgebrauch des Versicherers objektiv einen Pflichtenverstoß darstellt, nicht in Einklang zu bringen. Würde man dieser Ansicht folgen, könnte der Versicherungsnehmer, der sich zu Recht von einem Dritten in Anspruch genommen sieht, immer direkt auf Freistellung von Haftpflichtansprüchen klagen, mit der Folge, dass im Rahmen des Deckungsprozesses auch die Haftpflichtfrage zu prüfen wäre - eine Konsequenz, die dem Trennungsprinzip zuwiderläuft.

Vorliegend hat die Beklagte vorprozessual geprüft, ob der Firma A Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen und hat dies verneint. Vor diesem Hintergrund hat sie konsequenterweise der Klägerin Rechtsschutz für den zu führenden Haftpflichtprozess gewährt. Dass die prozessuale Situation gegenüber der Firma A für die Klägerin infolge der von ihr mit dieser aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ohne Einschaltung der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 23.11.2007 schwierig ist, ist ihr Risiko, das sie in eigener Verantwortung eingegangen ist und das sie nunmehr nicht auf die Beklagte abwälzen kann.

Die Klage ist daher unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/20_O_143_11_Urteil_20111102.html - DE:LGK:2011:1102.20O143.11.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum