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Die Klägerin ist für den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall als Verletzungshandlung und einem im Jahr 2005 eingetretenen weiteren Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) als anspruchsbegründende Tatsache beweisbelastet. Eine Beweislastumkehr ist nicht anzunehmen. Ein Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis von 1971 und einer 2005 durchgeführten Knieoperation wegen medialer Femoro-Tibialarthrose wurde auch unter dem erleichterten Maßstab des § 287 ZPO nicht festgestellt, da der gerichtliche Sachverständige keinen kausalen Zusammenhang zwischen der unfallbedingten Kniescheibenfraktur und der späteren Arthrose sah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |