|
Die Kosten eines Schadensgutachtens sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann zu ersetzen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei einem Schaden, der nur geringfügig oberhalb der Bagatellgrenze liegt und bei dem sich äußerlich ernste Beschädigungen an tragenden Teilen ausschließen lassen, ist in der Regel ein Kurzgutachten ausreichend und dessen Kosten sind als erforderlich anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |