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Es obliegt dem Schädiger bzw. dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes, bei der Unfallmanipulation die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutverletzung. Dabei kommen dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt. Eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien ist geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein "gestellter Unfall" liege vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |