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Objektiv erforderliche Mietwagenkosten sind solche, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg wählen muss. Ein Unfalltarif kann nur dann als erforderlicher Aufwand angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt eine geeignete Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO dar, wobei unverschuldete Reparaturverzögerungen zu Lasten des Schädigers gehen und der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Mietwagenangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung anzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |