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Der Wiederbeschaffungsaufwand ist als Schadensersatz zu leisten, wenn er niedriger ist als die Reparaturkosten; dabei ist eine Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile aus technischer Sicht geboten, um Farbunterschiede abzumildern. Eine Nutzungsentschädigung ist nicht zu ersetzen, wenn keine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit vorliegt und der Nutzungswille durch eine erst neun Monate später erfolgte Ersatzbeschaffung nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wurde, insbesondere wenn das Fahrzeug nach dem Unfall fahrbereit und verkehrssicher war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |