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Die Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten an ein Mietwagenunternehmen ist wirksam und stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif der Mietwagenkosten; alternative Angebote müssen hinreichend vergleichbar sein, um dessen Eignung zu erschüttern. Nebenkosten wie für Zustellung, Abholung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Anhängerkupplung sind grundsätzlich ersatzfähig, wenn ihre Notwendigkeit belegt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |