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Die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit auf Erstattung von Mietwagenkosten stellt keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar; jedenfalls handelt es sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist eine grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif; generelle, methodische Einwendungen gegen seine Eignung sind nicht durchgreifend. Auch Internetangebote genügen nicht, um die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in Frage zu stellen, wenn sie keine vergleichbaren Endpreise einschließlich aller Nebenleistungen aufweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |