Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 14.10.2011: HWS-Zerrung bei Vorschädigung, verzögerter Heilungsverlauf und psychische Erkrankung nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 14.10.2011 - 21 O 445/05) hat entschieden:

   Eine Halswirbelsäulenzerrung mit deutlich verzögertem Heilungsverlauf bei gesundheitlicher Vorbelastung wurde festgestellt, wobei die aktuellen orthopädischen Beschwerden nicht unfallbedingt sind. Eine vergleichsweise leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung des Klägers steht zumindest zum Teil in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an. den Kläger 672,80 € (i. W.

sechshundertzweiundsiebzig 80/100 Euro) nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 18.10.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmer-

zensgeld einen weiteren Betrag von 2.500,00 €. (i. W.

zweitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ %

und die Beklagte 1/4 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger verlangt nun die Erstattung von Heilbehandlungskosten

auch für den nachfolgenden Zeitraum. Es handelt sich um Behandlungen

bei C, im Katholischen Krankenhaus E

(Physiotherapie); ferner bei F und durch M

Der Kläger hat die entsprechenden Kostenbelege als Anlage des

Schriftsatzes vom 29.03.2006 vorgelegt (im Rahmen des "Anlagenkonvoluts

1" die Rechnungen von C und des Katholischen

Krankenhauses E, BI. 45 bis 73 der Akten, die Rechnungen

von F vom 15.08.2005 und 22.08.2005 als weitere Anlagen,

BI. 74 bis 76 der Akten, und die Rechnung von M vom

13.09.2005 als weitere Anlage, BI. 77 d. A.).

Die Belege über diese Heilbehandlungen belaufen sich auf insgesamt

5.223,84 €.

Ferner verlangt der Kläger einen Betrag von 122,40 € mit der Begründung,

für die Fahrten zu den vorgenannten Behandlungen habe er insgesamt

612 km zurücklegen müssen, woraus sich bei einer Pauschale

von 0,20 €/km der vorgenannte Betrag ergebe.

Der Kläger leidet nach seiner Behauptung bis heute an erheblichen

Kopf-, Schulter- und Nackenbeschwerden.

Er behauptet, dies beruhe auf dem Unfallgeschehen.

Der Kläger behauptet, er leide unter erheblichen Schlafstörungen, Konzentrationsmängeln und Fokussierungsproblemen. Auch dies sei Unfallfolge.

Der Unfall sei im Übrigen auch ursächlich dafür, dass er psychisch erkrankt

sei.

All dies muss nach Meinung des Klägers bei dem Schmerzensgeld berücksichtigt

werden.

Das von der Beklagten bisher - unstreitig - in Höhe von 1.000,00 € gezahlte

Schmerzensgeld sei nicht ausreichend.

Die in der Klageschrift vom 23.09.2005 genannte Mindestvorstellung

eines Schmerzensgeldes von weiteren 2.000,00 € hat der Kläger im

Laufe des Rechtsstreits nichtausdrücklich weitergehend beziffert.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.346,24 € nebst 5 %.

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2005 zu

zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes

Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen

des erkennenden Gerichts gestellt werde,

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche

materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,

die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in E/I-wall noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die unfallbedingten Beschwerden so gravierend

waren, wieder Kläger es behauptet.

Sie bestreitet, dass der Kläger unter Konzentrationsschwächen, Wahr-nehmungsstörungen oder einer psychischen Erkrankung leidet.

Sie bestreitet insbesondere, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen

Folge des Unfallgeschehens seien.

Sie verweistaufvorgerichtlich eingeholte Gutachten von N

vom 02.10.2003 und M2 vom 09.02.2004, die sie als An-

lage ihres Schriftsatzes vom 16.11.2005 vorgelegt hat (BI. 17 f d. A.

bzw. 22 f. d. A.) und die eine Ursächlichkeit des Unfallgeschehens für

die beklagten Beschwerden im Hals-, Schulter- und Nackenbereich

nicht festgestellt hatten.

Dementsprechend, so meint die Beklagte, sei der als Schmerzensgeld

gezahlte Betrag von 1.000,00 € ausreichend.

Zukünftige unfallbedingte Schäden seien ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechsel-

ten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben

durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die durch die

Sachverständigen T, T2 und

M3 erstattet worden sind.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Gutachten

T wird auf das Protokoll des Termins vom

13.10.2008 sowie auf die schriftlichen Anlagen verwiesen, die der

Sachverständige T vorgelegt und anhand derer er

sein mündliches Gutachten erstattet hat.

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens

T2 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 20.06.2009

Bezug genommen sowie auf das Protokoll des Termins vom

13.11.2009, in dem der Sachverständige T2 sein Gutachten

mündlich erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens

M3 wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 14.09.2010

verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beweisaufnahme durch das Gutachten T2 vermittelt

dem Gericht die Überzeugung, dass der Kläger eine Halswirbelsäulenzerrung

erlitten hat, die auf dem Hintergrund dessen, dass er insoweit

gesundheitlich ohnehin vorbelastet war, zu einem deutlich verzögerten

Heilungsverlauf geführt haben.

Der Sachverständige T2 konnte sich dabei insbesondere

auch, was die Intensität des Unfallgeschehens und die dabei für den

Kläger aufgetretene biomechanische Belastung angeht, auf die Ergebnisse

des Sachverständigengutachtens von T beziehen.

Dieser hatte festgestellt, dass auf den Kläger eine Geschwindigkeitsänderung

im Bereich von 13,1 km/h bis hin zu 15,1 km/h bei

dem Unfall eingewirkt hatte. Die entsprechenden Feststellungen sind

von T aus einer Analyse der bei dem Unfall eingetretenen

Fahrzeugbeschädigungen überzeugend hergeleitet worden.

Damit war ein Belastungsniveau erreicht, das ohnehin auch bei durchschnittlichen

Verhältnissen der betroffenen Person kritisch ist. Dies ist

dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt und von dem Sachverständigen

T im Rahmen seiner Anlage A 25 noch

einmal dargestellt worden.

In Kenntnis dieses Ausmaßes der Belastung hat der Sachverständige

T2 dann die Überzeugung gewonnen, bei dem Kläger sei

es zu einer Halswirbelsäulenzerrung gekommen. Der Heilungsverlauf

dieser Verletzung war, wie der Sachverständige T2 über-

zeugend ausgeführt hat, erheblich verzögert, und zwar auf dem Hintergrund,

dass die Halswirbelsäule des Klägers bereits deutlich degenerativ

vorgeschädigt war und die Wirbelsäule insgesamt durch eine Skolio-

se verkrümmt ist.

In Auseinandersetzung mit den vorgerichtlich eingeholten Gutachten,

die der Sachverständige kritisch gewürdigt hat, ist er zu der Einschätzung

gekommen, dass sich der Heilungsverlauf bis zu einem Jahr ver-

zögert hat. Einen solchen Zeitraum hat er, wie insbesondere die mündliche

Anhörung ergeben hat, für am wahrscheinlichsten angesehen.

Das Gericht geht von einem solchen Heilungsverlauf aus. Da hier eine

Verletzung positiv festgestellt worden ist, kommt es, was die darauf beruhenden

Beeinträchtigungen angeht, gemäß § 287 ZPO nur auf eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit an.

Andererseits hat der Sachverständige T2 es ausgeschlossen,

dass die jetzt noch bei dem Kläger vorliegenden Beschwerden orthopädischer

Art eine Folge des Unfalles sind. Die von dem Kläger geschilderten

Beschwerden bestehen zwar. Der Sachverständige

T2 ist auf dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befun-

de und insbesondere der auch aus den entsprechenden Bildern ersichtlichen

Verschleißzuständen beim Kläger davon ausgegangen, dass

seine Schilderungen über sein derzeitiges Befinden zutreffend sind.

Allerdings hat der Sachverständige T2 eindeutig feststellen

können, dass sich schon auf Bildern, die bereits kurz nach dem Unfall

entstanden waren, deutliche Veränderungen zeigten, die nicht in so

kurzer Zeit entstanden sein konnten, sondern Ausdruck einer vorbestehenden

Erkrankung waren.

Der Sachverständige T2 hat ferner klargestellt, dass die

weiteren Beschwerden des Klägers, nämlich Schlafstörungen, Fokus-

sierungsprobleme und Konzentrationsprobleme mit der erlittenen HWS-

Zerrung nichts zu tun haben.

In dem weiteren Gutachten durch M3 ist zur Überzeugung

des Gerichts festgestellt worden, dass bei dem Kläger eine vergleichsweise

leichte, aber stark chronifizierte depressive Erkrankung gegeben

ist und die psychische Disposition des Klägers die Schmerz- und Be-

einträchtigungswahrnehmung der degenerativen Halswirbelsäulenkrankheit

verstärkt und chronifiziert.

Der Sachverständige M3 hat in sorgfältiger Exploration des

Klägers sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die depressive Erkrankung

zu dem Unfallgeschehen in einem kausalen Zusammenhang steht.

Dabei hat der Sachverständige festgestellt, dass die Einschränkungen

der psychischen Gesundheit des Klägers zumindest zum Teil nicht vorlägen,

wenn der Unfall vom 25.09.2002 nicht stattgefunden hätte.

Allerdings ist die psychische Erkrankung nicht eine unmittelbare Folge

des Unfallgeschehens und auch nicht Ergebnis einer Fehlverarbeitung

des Unfallgeschehens, sondern, wie der Sachverständige M3

ausgeführt hat, Folgereaktion darauf, wie die Beklagte im Rahmen der

Regulierung agiert hat. Auch im Rahmen der zweiten psychosomatischen

Störung, die der Kläger jetzt aufweist, sind die schmerzverstärkenden

und - chronifizierenden Faktoren vor allem aus der Tatsache

der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verstehen.

Zwar ist demnach der Unfall eine Vorbedingung, ohne die die psychische

Gesundheit des Klägers nicht in der Weise beeinträchtigt wäre,

wie dies nun der Fall ist. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes

allerdings kann dies keine Berücksichtigung finden.

Denn ein eingetretener und auf der deliktischen Handlung beruhender

Schaden muss, um erstattungsfähig zu sein, der schädigenden Handlung

auch zuzurechnen sein und vom Schutzzweck der verletzten Norm

umfasst sein.

An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang in diesem Sinne fehlt es,

wenn der weitere Schaden allein an das Verhalten des Haftpflichtigen

anknüpft, das dieser nach dem eigentlichen Verletzungsgeschehen

zeigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses weitere Verhalten objektiv

im Rahmen dessen bleibt, womit ein Geschädigter im Zuge der Regulierung

von Deliktsfolgen rechnen muss und was er ohne Anspruch auf

"weiteren" Schadensersatz hinzunehmen hat (vgl. BGH, VersR1989,

923).

Für die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Klägers war, wie

der Sachverständige M3 festgestellt hat, in hohem Maße der

Umstand, dass die Beklagte nicht "freiwillig" mehr als tatsächlich geschehen

geleistet hat, ursächlich. Deshalb ist die psychische Erkrankung

zwar kausal auf den Unfall zurückzuführen, schadensrechtlich

aber nicht zurechenbar.

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an nicht in

Zweifel gestellt und hat auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg

die Heilbehandlungskosten des Klägers getragen. Bei einer HWS-Verletzung,

bei der eine Arbeitsunfähigkeit von nicht einmal zwei Wochen

attestiert wird, ist mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes von

1.000,00 € in einem nicht von vornherein völlig unzumutbaren Umfang

reguliert worden.

Insbesondere auch auf dem Hintergrund der vorgerichtlich eingeholten

medizinischen Gutachten bestand hinreichende Veranlassung für die

Beklagte, davon ausgehen zu dürfen, die berechtigten Ansprüche des

Klägers seien damit ausgeglichen.

Auch die Beweisaufnahme dazu im vorliegenden Verfahren hat dies im

Grundsatz bestätigt. Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Beschwerden

des Klägers sind demnach lediglich im Zeitraum des ersten

Jahres nachdem Unfall noch auf den Unfall zurückzuführen. In etwa für

einen solchen Zeitraum hatte die Beklagte die entstandenen Heilbehandlungskosten

auch tatsächlich erstattet.

Es liegt außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, dass der Klä-

ger, wie der Sachverständige M3 festgestellt hat, aufgrund

seiner Einstellung gegenüber dem Regulierungsverhalten der Beklagten

und der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen dieses Verfahrens

in nicht ganz unerheblicher Weise in seiner psychischen Gesundheit

gelitten hat.

Nach alledem kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes allein

Berücksichtigung finden, dass der Kläger in dem Zeitraum des ersten

Jahres nach dem Unfallgeschehen deutliche Schmerzempfindungen

und Probleme im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens und der

Schultern verspürt hat.

Das Gericht geht aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es im

Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat und in

Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, dem die

geschilderten Beschwerden plausibel erschienen sind, davon aus, dass

diese Beschwerden durchaus von erheblichem Gewicht waren.

Der Umstand allerdings, dass der Umfang dieser Beschwerden, wie der

Sachverständige T2 ausgeführt hat, auch wegen der vor-

bestehenden HWS-Verschleißerkrankung des Klägers und der vorbestehendem

Skoliose so erheblich war und ohne solche Vorbelastungen

an sich in einem überschaubaren Zeitraum folgenlos verheilt wäre, bedeutet,

dass das Schmerzensgeld der Höhe nach tendenziell eher in

geringerem Umfang festzusetzen ist, als es dem Ausmaß der empfundenen

Beeinträchtigungen an sich entspräche.

Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht deshalb einen

Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 3.500,00 € als angemessen und

ausreichend an, so dass dem Kläger nur noch ein weiterer Betrag von

2.500,00 € zuzusprechen war.

Die Ansprüche wegen entstandener Heilbehandlungskosten sind lediglich

im Umfang von 642,80 € zu erstatten.

Alle Behandlungen nämlich, die später als ein Jahr nach dem Unfall

stattgefunden hatten, waren nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens

T2 nicht mehr dem Unfall kausal zuzuschreiben.

Daher konnten nur die folgenden Positionen Berücksichtigung finden:

• Rechnung des Katholischen Krankenhauses E

vom 14.10.2003, betreffend Behandlungen vom 22.08.2003 und

28.08.2003 mit einem Betrag von 39,00 €,

• die Rechnung des Katholischen Krankenhauses E

vom 12.09.2003 (BI. 70/71 d. A) betreffend Behandlungen vom

15.03.2003 bis zum 28.08.2003, in einer Gesamtrechnungshöhe.

von 541,20 € sowie

• ein Teilbetrag in Höhe von 62,60 € aus der Rechnung des Katholischen

Krankenhauses E vom 23.03.2004, soweit

darin nämlich Behandlungen am 05.09.2003 und 18.09.2003 abgerechnet

sind.

Soweit der Kläger eine Schadensersatzforderung wegen angefallener

Kosten für die Wege zur entsprechenden Behandlung geltend gemacht

hat, können nur die Fahrten an den Tagen Berücksichtigung finden, an

denen die Behandlung sich noch auf die Unfallfolgen bezog.

Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich insoweit lediglich um einen

Teil der Fahrten zum Katholischen Krankenhaus E, Das

Gericht hat den damit verbundenen Kostenaufwand auf 30,00 € geschätzt.

Damit sind 50 Behandlungstermine abgedeckt.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nach den Gutachten des

Sachverständigen T2 feststeht, dass die Beschwerden,

unter denen der Kläger jetzt noch leidet, nicht mehr auf dem Unfall beruhen

und die Entwicklung des gesundheitlichen Befindens des Klägers

in orthopädischer Hinsicht insgesamt in das eingemündet ist, wie es

auch ohne das Unfallgeschehen der Fall wäre.

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit des Klägers sind dem

Unfallgeschehen nicht zuzurechnen, sodass insgesamt ausgeschlossen

ist, dass dem Kläger aus dem Unfallgeschehen in Zukunft noch

materielle oder immaterielle Schäden entstehen könnten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/21_O_445_05_Urteil_20111014.html - DE:LGDO:2011:1014.21O445.05.00

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