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Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn er ein beschädigtes Fahrzeug weiterverkauft, ohne dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zuvor Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs zu geben. In einem solchen Fall muss sich der Geschädigte einen höheren Restwert anrechnen lassen, der bei einer Besichtigung durch den Versicherer erzielt worden wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |