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Das Verbot von Anlagen der Außenwerbung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW außerhalb von Ortsdurchfahrten von Landesstraßen gilt auch dann, wenn der betreffende Straßenabschnitt zwar innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt, aber nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Eine Erschließungsfunktion ist nicht gegeben, wenn die anliegenden Grundstücke tatsächlich überwiegend über andere, parallel oder abzweigend verlaufende Straßen erschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |