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Bei einer Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz haben beide Fahrzeugführer die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten, die sich in ihrem Verhältnis untereinander die Waage hält. Ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Gegners gilt dann nicht, solange nicht feststeht, dass die klagende Partei nicht selbst rückwärts gefahren ist. Kann das Gericht nach Beweisaufnahme keine sichere Überzeugung gewinnen, welche der beiden Versionen zutrifft, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, so dass von einer hälftigen Haftung auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |