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Wer aus einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt oder vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich gem. § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch der auf der durchgehenden Fahrbahn fahrende Verkehrsteilnehmer muss bei erkannter Einfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers die Geschwindigkeit herabsetzen, insbesondere wenn eine durchgezogene Fahrbahnmarkierung ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn verbietet und eine Kollision durch Bremsen vermeidbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |