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Für die Eigentümerstellung des Klägers streitet wegen des unstreitigen Eigenbesitzes zum Unfallzeitpunkt die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Eine Unfallmanipulation lässt sich trotz einiger Auffälligkeiten nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Ein Mitverschulden des Klägers wegen Fehl- oder Überreaktion ist nicht gegeben, wenn die Gefahrenlage schuldhaft und unvorhersehbar durch den Unfallgegner geschaffen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |