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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere Mietwagenkosten, an ein Autovermietungsunternehmen zur Geltendmachung gegenüber der Haftpflichtversicherung stellt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß § 3 RDG i.V.m. § 2 Abs. 1 RDG dar und ist unwirksam. Die Verfolgung solcher Ansprüche durch den Autovermieter ist keine erlaubte Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |