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Nutzungsausfall ist auch dann geschuldet, wenn der Geschädigte sich kein Ersatzfahrzeug anschafft, da allein die fehlende Ersatzbeschaffung den Nutzungswillen nicht zwingend ausschließt. Ein Anspruch auf Erstattung eines Differenzsteueranteils des Wiederbeschaffungswerts besteht mangels tatsächlicher Ersatzbeschaffung nicht, da dieser dem Kläger kostenmäßig nicht entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |