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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 2a Abs. 6 StVG überwiegt das private Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit nach Ablauf der in Nr. 2 genannten Frist eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Ein Ermessensspielraum zur Berücksichtigung beruflicher oder sonstiger Schwierigkeiten des Antragstellers besteht in diesem Fall nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |