|
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen eines Fahrgaststurzes im Linienbus ist nicht begründet, wenn die Klägerin eine unfallbedingte Rechtsgutverletzung nicht nachzuweisen vermag. Insbesondere ist bei einer mittelstarken Abbremsung (unter 4 m/s²) ein Sturz eines sitzenden und sich festhaltenden Fahrgastes nach Sachverständigengutachten nicht als Folge der Bremsung zu erklären. Dem Busfahrer fällt kein Verschulden zur Last, wenn das Bremsmanöver verkehrsbedingt erfolgte, da Fahrgäste selbst für festen Halt sorgen müssen und der Fahrer nicht ständig die Sitzpositionen überprüfen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |