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Landgericht Wuppertal v. 30.09.2011: Fahrgaststurz im Linienbus: Kausalität von Bremsmanöver und fehlendes Verschulden des Busfahrers bei mittelstarker Abbremsung




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 30.09.2011 - 1 O 397/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen eines Fahrgaststurzes im Linienbus ist nicht begründet, wenn die Klägerin eine unfallbedingte Rechtsgutverletzung nicht nachzuweisen vermag. Insbesondere ist bei einer mittelstarken Abbremsung (unter 4 m/s²) ein Sturz eines sitzenden und sich festhaltenden Fahrgastes nach Sachverständigengutachten nicht als Folge der Bremsung zu erklären. Dem Busfahrer fällt kein Verschulden zur Last, wenn das Bremsmanöver verkehrsbedingt erfolgte, da Fahrgäste selbst für festen Halt sorgen müssen und der Fahrer nicht ständig die Sitzpositionen überprüfen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrgaststurz bei der Benutzung von Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht
und
Unfälle mit Schul- und Linienbussen
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Unfallereignisses vom 01.03.2007 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.

Die Beklagten haften nicht, da die Klägerin eine unfallbedingte Rechtsgutverletzung nicht nachzuweisen vermocht hat und dem Beklagten zu 1) überdies kein Verschulden zur Last fällt.

a.

Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) aus § 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB.

aa.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben, da das Verhalten des Busfahrers hier nicht kausal für den Eintritt des konkreten Verletzungserfolgs gewesen ist. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte nicht nachzuweisen, dass es aufgrund des von dem Beklagten zu 1) eingeleiteten Bremsmanövers zu den von der Klägerin behaupteten schweren und dauerhaften Gesundheitsschäden gekommen ist.

Wie der gerichtliche Sachverständige für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar festgestellt hat, ist es ausgeschlossen, dass das durch den Beklagten zu 1) eingeleitete Bremsmanöver dazu geführt hat, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - von ihrem Sitzplatz gefallen und gegen die gegenüberliegende Sitzreihe gestoßen ist. Sofern die Klägerin saß und sie sich - wie sie selbst behauptet - festhielt, ist der Sturz nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht als Folge der Bremsung zu erklären.

Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten nach Auswertung der Diagrammscheibe unter Berücksichtigung der systembedingten Toleranzen zu dem Ergebnis, dass der Omnibus eine Abbremsung mit Verzögerungswerten zwischen 1,53 m/s² und 3,89 m/s² ausgeführt hat.

Selbst unter Zugrundelegung des oberen Verzögerungswertes von 3,89 m/s² handelt es sich laut des Sachverständigen nicht um eine Vollbremsung, sondern um eine mittelstarke Abbremsung. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, verfügen moderne Omnibusse ebenso wie Pkws an der Vorderachse über Scheibenbremsen und sind üblicherweise mit Antiblockiersystem ausgerüstet, so dass sie bei einer Vollbremsung - vergleichbar zu Pkws - Verzögerungswerte bei nasser Fahrbahn von ca. 6 m/s² und auf trockener Straße Werte von 8 m/s² und mehr erreichen. Vor diesem Hintergrund sei der ermittelte Maximalwert mit weniger als 4 m/s² als mittelstarke Abbremsung zu bezeichnen.

Sofern die Klägerin, wie von ihr geschildert, auf dem Sitz saß und sich festhielt, ist aus Sicht des Sachverständigen nicht zu erklären, wie sie bei dieser mittel starken Abbremsung aus dem Sitz fallen und gegen den vor ihr befindlichen Sitz stoßen konnte. Entgegen des Privatgutachters hält der gerichtliche Sachverständige die Reibungskräfte zwischen Gesäß und Sitzfläche nicht für vernachlässigbar. Laut des gerichtlichen Sachverständigen ist es zwar zutreffend, dass die Reibungskräfte zwischen Sitzfläche und Körper, wie der Privatgutachter ausgeführt hat, nur mit aufwändigen Messverfahren ermittelt werden können. Sie sind nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen allerdings so groß, dass eine Vernachlässigung nicht zulässig ist. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen finden bei den hier ermittelten Verzögerungswerte praktisch keine Relativbewegungen des Gesäßes auf dem Fahrzeugsitz statt, da die Insassen intuitiv durch Festhalten, Muskelanspannen etc. entsprechende Gegenmaßnahmen gegen ein Abrutschen ergreifen. Dies gilt laut des Sachverständigen auch für den Fall, dass - wie hier - ein Bremsmanöver mittlerer Stärke überraschend erfolgt, also der Insasse auf die Verzögerung nicht vorbereitet bzw. nicht entsprechend "gewarnt" ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei mittelstarken Abbremsungen, wie hier, die auftretenden Kräfte durch die Reibung auf dem Sitz und die reflexartig aufgebrachte Muskelentspannung des Körpers problemlos kompensiert werden. Folglich hat der Sachverständige auch keine Aussage über die Höhe der Anstoßgeschwindigkeit, d.h. die Geschwindigkeit, mit der die Klägerin gegen die Sitzreihe vor ihr gestoßen ist, treffen können.

Das Gericht macht sich die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu Eigen und legt sie der Entscheidung zugrunde.

bb.

Im Übrigen fällt dem Beklagten zu 1) kein Verschulden zur Last. Der Beklagte zu 1) hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass das Bremsmanöver grundlos bzw. verkehrswidrig erfolgt ist. Auch die Klägerin selbst stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte zu 1) aufgrund eines vor ihm fahrenden Fahrzeugs, das plötzlich abbremste, seinerseits das streitgegenständliche Bremsmanöver eingeleitet hat. Derart verkehrsbedingte Bremsungen eines Busfahrers stellen jedenfalls keinen Sorgfaltsverstoß dar.

Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken muss, sich um ihn kümmert (vgl. BGH, NJW 1993, 654). Ein Busfahrer ist in aller Regel nicht verpflichtet, sich ständig zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art und Weise festen Halt verschafft haben. Jeder Fahrgast eines Busses muss nämlich selbst dafür Sorge tragen, dass er nicht durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses zu Fall kommt (OLG Frankfurt, NZV 2002, 367).

Insbesondere darf der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, auch vor dem Anfahren von einer Haltestelle nachkommen, um so eine Sturzgefahr zu vermeiden (OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.1999, Az.: 5 U 62/99 - zitiert nach juris). Schließlich besteht die vorrangige Aufgabe eines Busfahrers darin, auf Fahrbahn und Verkehrszeichen zu achten (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.1999, Az.: 5 U 62/99 - zitiert nach juris; LG Wiesbaden, VersR 1975, 481).

Dass der Beklagte zu 1) sich während der Fahrt mit einem im Gang stehenden Bekannten unterhalten habe und dadurch abgelenkt gewesen sei, haben die Beklagten bestritten. Insofern ist die Klägerin beweisfällig geblieben, da eine Vernehmung der Klägerin als Partei unzulässig ist. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern und wie lange die von der Klägerin behauptete Unterhaltung den Beklagten zu 1) in der Wahrnehmung des Verkehrs vor ihm beschränkt haben soll und ob das Bremsmanöver ohne die behauptete Unterhaltung weniger stark gewesen wäre.

Nach alldem kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, dass er unangemessen stark abbremste und dies zu einem Sturz der Klägerin führte.

b.

Die Beklagte zu 2) haftet weder aus dem zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrag auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu unter aa.) noch aus der Betriebsgefahr ihres Busses gemäß § 7 StVG (dazu unter bb.).

aa.

Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB scheidet aus, da die Beklagte zu 2) keine ihr obliegende Pflicht aus dem Personenbeförderungsvertrag schuldhaft verletzt hat.

Ein Fahrgast, der geltend macht, durch ein Fehlverhalten des Fahrers eines Linienbusses infolge eines Sturzes zu Schaden gekommen zu sein, trägt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit. Wie oben dargestellt, ergeben sich unter Berücksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Ablaufs des Fahrgastunfalls durch die Klägerin. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die schwere und dauerhafte Gesundheitsschädigung der Klägerin adäquat kausal durch das Abbremsen des Omnibusses durch den Beklagten zu 1) verursacht worden ist.

Auf das weitere Beweisangebot der Klägerin, sie als Partei zu vernehmen, ist nicht einzugehen. Da die Beklagten ihre Zustimmung hierzu nicht erklärt haben (vgl. § 447 ZPO) und die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen, scheidet eine Vernehmung der Klägerin aus.

Im Übrigen lässt sich auch ein schuldhaftes Fahrverhalten des Busfahrers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen (s.o.). Zwar müsste die Beklagte für eine entsprechende Pflichtverletzung des Fahrers ihres Busses nach § 278 S. 1 BGB einstehen, da dieser als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Allerdings kann diesem ein schuldhafter Pflichtverstoß gerade nicht nachgewiesen werden.

(bb)

Letztlich scheidet auch eine Haftung nach § 7 StVG aus. Zwar ereignete sich der Unfall unstreitig bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten Busses, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist. Dass die Verletzungen der Klägerin adäquat kausal durch den Betrieb des Omnibusses verursacht worden ist, steht jedoch nicht fest (s.o.).

Im Übrigen tritt die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Mitverschuldens des Fahrgastes zurück, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Köln, Urt. v. 02.04.2009, Az.: 29 O 134/08 - zitiert nach juris, OLG Frankfurt am Main, NZV 2002, 367). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht - sofern es sich nicht um eine Vollbremsung handelt - bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (vgl. OLG Köln, VRS 99, 247; OLG München, NVZ 2006, 477; LG Lübeck, NJW 2007, 2564).

Gemäß § 4 der Verordnung über Allgemeine Förderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie dem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden. Dass die Klägerin sich einen solchen festen Halt nicht verschafft hat, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest. Es liegt daher ein so hohes Maß an Selbstverschulden der Klägerin vor, dass eine demgegenüber möglicherweise noch den Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr als Beitrag zur Verursachung des Sturzes der Klägerin so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie unberücksichtigt bleiben muss.

2.

Da eine Haftung dem Grunde nach nicht gegeben ist, ist auch der geltend gemachte Feststellungsantrag gemäß Ziff. 2 der Klageschrift nicht begründet.

3.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren (Klageantrag Ziff. 3).

Insofern ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 16.578,51 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2011/1_O_397_10_Urteil_20110930.html - DE:LGW:2011:0930.1O397.10.00

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