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Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Satz 2 VwGO ist auch dann gegeben, wenn darüber gestritten wird, ob den die Straße erfassenden tatsächlichen Maßnahmen rechtlich ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren hätte vorausgehen müssen. Die Umnutzung eines Standstreifens in eine dritte Fahrbahn ist keine planfeststellungspflichtige Änderung der Straße. Eine Gemeinde kann nachträgliche Schutzauflagen nicht mit Erfolg beanspruchen, da sie sich nicht zur Fürsprecherin etwaig betroffener Bürger machen kann und die Voraussetzungen für Lärmschutzanordnungen nach der Verkehrslärmschutzverordnung nicht gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |