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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig entzogen worden ist. Dies gilt auch, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war. Der Aufnahmestaat kann seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis in derartigen Fällen nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach Erwerb der neuen Fahrerlaubnis anwenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |