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Die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Auslegung der Art. 9 und 11 EuGVVO, wonach der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch am Gericht seines Wohnsitzes klageweise geltend machen kann, ist auf die inhaltsgleichen Vorschriften der Art. 9 und 11 LugÜ 2007 zu übertragen. Eine einheitliche Auslegung von EuGVVO und LugÜ 2007 entspricht dem ausdrücklichen Willen der vertragsschließenden Parteien, wie er sich aus den Erwägungsgründen zum LugÜ 2007 und insbesondere aus dem Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des LugÜ 2007 ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |