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Das vorgerichtliche und anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellt gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit dar. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann daher auch bei Vertretung sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren lediglich einmal berechnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |