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Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale
Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale
Gliederung:
Einleitung:
Im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen dem Geschädigten in den meisten Fällen Kosten, die nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitssschäden zuzurechnen sind.
Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln und oft auch eine exakte Aufgliederung derartiger Kosten schwierig ist, wurde in der Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen.
Die Höhe der Beträge für eine derartige Kostenpauschale schwankt je nach Gerichtszuständigkeit zwischen 15 und 50 €.
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Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
Die allgemeine Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen
Rechtsprechung: Im allgemeinen wird die allgemeine Auslagen- bzw. Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen auf 25,00 € festgesetzt.
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Allgemeines:
OLG Köln v. 19.06.1991:
Keine Erhöhung der allgemeinen Unkostenpauschale von 15,00 auf 25,00 €
KG Berlin v. 05.05.1994:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine allgemeine Unkostenpauschale im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen, welche sich vor dem 1. September 1992 (Einführung des Telefonzeittaktes in Berlin) ereignet haben, nur in Höhe von 20,-- DM gerechtfertigt. Diese Pauschale beruht auf einer richterlichen Schätzung der unfallbedingten vorprozessualen Nebenkosten des Geschädigten nach § 287 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich dabei in erster Linie um Portokosten, Telefonkosten und Fahrtkosten, bei denen Belege nicht ausgestellt werden oder nicht aufbewahrt zu werden pflegen.
KG Berlin v. 16.08.2004:
Auch im Jahre 2004 verbleibt es noch bei einer Unkostenpauschale von 15,00 €
LG Frankfurt (Oder) v. 13.05.2004:
Eine Unkostenpauschale von 26,00 € ist gemessen
OLG München v. 27.01.2006:
Die dem Geschädigten zustehende sog. Unkostenpauschale beträgt 25,00 €
AG Hamm v. 10.04.2007:
Trotz zwischenzeitlich gesunkener Telefonkosten verbleibt es bei einer Unkostenpauschale von 25 €, da sich andererseits die Fahrtkosten (z.B. zu Rechtsanwalt) erhöht haben.
AG Ulm v. 23.07.2009:
Für Telefon, Porto und Fahrtkosten ist der Klägerin zu 1) eine Auslagenpauschale zuzuerkennen, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Ulm gem. § 287 ZPO auf 25,00 € geschätzt wird.
OLG München v. 13.11.2009:
Hinsichtlich der Unkostenpauschale besteht über die bereits bezahlten 25 € hinaus kein weitergehender Ersatzanspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrag von 25,- € angemessen.
OLG Stuttgart v. 07.04.2010:
Die Unkostenpauschale nach einem schuldlos erlittenen Autounfall beträgt nach wie vor 25,00 €.
KG Berlin v. 16.08.2010:
Die Unkostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate 20 EUR; nach wie vor erfordert die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der Pauschale.
AG München v. 13.10.2010:
Die Auslagenpauschale beträgt regelmäßig 20,00 Euro.
KG Berlin v. 20.12.2010:
Die Auffassung, die Unkostenpauschale sei vor dem Hintergrund der ständig gestiegenen Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen, wird vom Senat nicht geteilt. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts, dass die Pauschale, die nach § 278 ZPO vom Gericht zu schätzen ist, soweit der Kläger seine Unkosten nicht im einzelnen belegt, auch gegenwärtig mit 20 EUR angemessen ist.
AG Bad Segeberg v. 08.11.2012:
Mit der Unkostenpauschale soll pauschal der Aufwand des Geschädigten abgegolten werden, der im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entsteht. Die Unkostenpauschale beträgt, wenn der Geschädigte nichts Abweichendes vorträgt, regelmäßig 25,00 €.
OLG Saarbrücken v. 08.05.2014:
Dem Geschädigten steht lediglich die Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu, nicht in Höhe von 30 € oder mehr.
AG Essen v. 14.10.2014:
Dem Geschädigten steht lediglich die Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu, nicht in Höhe von 30 € oder mehr.
AG Heidelberg v. 17.07.2015:
Die ersatzfähige Kostenpauschale beträgt 25,00 €, wobei sowohl gestiegene Portokosten als auch die erheblichen Kosten für die Wartung der modernen Kommunikationswege bereits berücksichtigt sind.
AG Brandenburg v. 08.01.2016:
Einem Geschädigten steht nach einem Verkehrsunfall derzeitig nur ein Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu (§ 249 BGB).
OLG Hamm v. 08.04.2016:
Für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten und Kostenpauschale ist kein Raum, wenn bereits der durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachte Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan ist.
AG Rottweil v. 02.05.2016:
Die Kostenpauschale beträgt 25 Euro.
AG Solingen v. 06.01.2017:
Die Auslagenpauschale beträgt 25,00 Euro
AG Dresden v. 03.04.2017:
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden, der sich das erkennende Gericht anschließt, hat der Geschädigte - so wie hier der Kläger - einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch ohne konkrete Schadensdarlegung (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13).
AG Potsdam v. 06.02.2020:
Bei der allgemeinen Auslagenpauschale ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß.
OLG Celle v. 16.06.2021:
Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen. Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.
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Streitwert / Beschwer:
BGH v. 11.03.2008:
Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann.
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