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Kläger und Beklagte können Ersatz ihres unfallbedingten Sachschadens und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG verlangen. Das Verkehrsunfallgeschehen war für keine der beteiligten Parteien ein unabwendbares Ereignis, wobei die Klägerin zu 2) im Hinblick auf die sie treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |