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Wird bei Verkehrsunfällen ein Fahrzeug beschädigt, das unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, muss der Geschädigte den Verdienstausfall unter Darlegung der Berechnungsgrundlage konkret berechnen. Die in einem Gutachten kalkulierte Reparaturdauer kann nicht als Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns herangezogen werden, da dieser ein typischer, aber nicht notwendiger Folgeschaden ist, der vom tatsächlichen Ausfall und Nutzungswillen abhängt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |