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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fiktion der Ungeeignetheit wird bereits durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Eine Ablaufhemmung der Tilgungsfristen tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird, die innerhalb der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |