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Landgericht Essen v. 23.08.2011: Zur Schadensminderungspflicht bei Reparaturkosten: Zumutbarkeit einer freien Fachwerkstatt nach Hinweis des Schädigers




Das Landgericht Essen (Urteil vom 23.08.2011 - 15 S 147/11) hat entschieden:

   Hat der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten auf eine zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" hingewiesen, deren Qualitätsstandard demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so kann er seiner Inanspruchnahme auf höhere Reparaturkosten den Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder aufgrund seines besonderen Wartungs- und Instandsetzungstandards auch bei dieser Reparatur die Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt rechtfertigte. Ein rechtsverbindliches Reparaturangebot oder auch einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist nach Auffassung der Kammer eine Förmelei, die dem Geschädigten nicht entscheidend weiter hilft und lediglich zur Verteuerung der Regulierung beiträgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Schadensminderungspflicht


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 11.03.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 82% und der Beklagten zu 18%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

Hat der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten auf eine zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" hingewiesen, deren Qualitätsstandard demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so kann er seiner Inanspruchnahme auf höhere Reparaturkosten den Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten.

So auch hier.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder aufgrund seines besonderen Wartungs- und Instandsetzungstandards auch bei dieser Reparatur die Inanspruchnahnme einer Vertragswerkstatt rechtfertigte. Diese Voraussetzungen lagen nach den zutreffenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht vor.

Grundsätzlich war es dem Kläger daher zumutbar, den Hinweis der Beklagten zu nutzen und die Reparatur in einem nicht markengebundenen Meisterbetrieb mit gutem Qualitätsstandard ausführen zu lassen.

Bedenken gegen den Qualitätsstandard der Karosseriewerkstatt U in H, eines Eurogarant-Betriebs, werden vom Kläger nicht erhoben. Sie sind der Kammer auch nicht ersichtlich. Nach unstreitiger Darlegung der Beklagten handelt es sich um einen seit Jahrzehnten bestehenden Meisterbetrieb, der eine überobligatorische Garantie von 2 Jahren gibt, die von ihm ausgeführten Reparaturen auf Wunsch des Kunden innerhalb eines Jahres ab Abnahme kostenlos kontrolliert, moderne Spezialwerkzeuge verwendet, seine Mitarbeiter regelmäßig schult und Mitglied des Zentralverbands der Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist.

Auch die Entfernung dieses Betriebs von knapp 16 km vom Wohnsitz des Klägers ergibt nicht eine Unzumutbarkeit seiner Inanspruchnahme. Dass der Kläger in I wohnt, der Betrieb sich aber in H befindet, ist ein kommunalrechtlicher Aspekt, der für die tatsächlichen Umstände der Fahrzeugreparatur keine Bedeutung hat. Eine Entfernung von 16 km ist problemlos zu überwinden. Dass sich die dem Kläger nächstgelegene Mercedes-Werkstatt in fußläufiger Entfernung befände, ist nicht ersichtlich. Es geht daher nur um einen etwa 10 km weiteren Weg, den zu überwinden es sich einer Ersparnis von fast 1.000,- € zuliebe jedoch lohnt.

Allerdings behauptet die Beklagte nicht, dass die Firma U einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. Da das Klägerfahrzeug nach dem Unfall ausweislich des Gutachtens M jedoch noch verkehrssicher war, wäre es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Fahrzeug selbst dorthin zu bringen und die beiden Wege, bei denen er sein eigenes Fahrzeug nicht benutzen konnte, mit dem Taxi zurückzulegen oder um einen Hol- und Bringservice gegen Zuzahlung zu bitten.

Die Kammer teilt jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht das Bedenken des Amtsgerichts, dass ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nur bei Vorlage eines konkreten Reparaturangebots in Betracht komme.

Erstinstanzlich war der Vortrag der Beklagten zu den Stundenverrechnungssätzen der Firma U unstreitig. Das Amtsgericht hatte daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser Betrieb auch die Reparatur des Klägerfahrzeugs unter Zugrundelegung der angegebenen Stundensätze ausführen werde. Der entsprechende zweitinstanzliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, auf welchen konkreten Erkenntnissen die Feststellung des Amtsgerichts und - ihm folgend - der Vortrag des Klägers beruht, U verlange tatsächlich nicht die von der Beklagten angebebenen Stundenlöhne. Eine zumutbare Erkundigung des Klägers ist jedenfalls nicht erfolgt.

Ein rechtsverbindliches Reparaturangebot oder auch einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist nach Auffassung der Kammer im Übrigen eine Förmelei, die dem Geschädigten nicht entscheidend weiter hilft und lediglich zur Verteuerung der Regulierung beiträgt. Ist nämlich erkennbar, dass der Geschädigte ohnehin fiktiv abrechnen will, so wird kein Reparaturbetrieb sich die nutzlose Mühe machen, kostenlos ein rechtsverbindliches Reparaturangebot zu erstellen. Hinzu kommt, dass es keiner Werkstatt, sei sie eine Vertragswerkstatt oder eine freie Werkstatt, zumutbar ist, sich verbindlich auf einen Höchstbetrag an Reparaturkosten festzulegen, ohne das betreffende Fahrzeug selbst gesehen zu haben und beurteilen zu können, ob der Privatgutachter den zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand zutreffend geschätzt hat.

Für den Kläger hätte es bei Erhalt des Prüfberichts nur eines Anrufs bei der Firma U bedurft, um sicherzustellen, dass die Reparatur dort zu den angegebenen Preisen ausgeführt würde. Dass der Gutachter M den Arbeits- und Materialaufwand zutreffend ermittelt hatte, ist unstreitig. Auf dieser Basis und unter Vorlage des Gutachtens hätte er einen Reparaturauftrag erteilen können. Hätte die Firma U den erforderlichen Aufwand ohne triftigen Grund überschritten, so hätte sie insofern keinen Anspruch auf Werklohn gehabt. Das unterscheidet die freie Werkstatt in nichts von der Vertragswerkstatt.

Theoretisch denkbar, wenngleich von keiner Partei vorgetragen, ist, dass die Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt sofort oder beinahe sofort hätte durchgeführt werden können, der Kläger bei einer Reparatur durch U jedoch eine Wartezeit hätte einhalten müssen. Da die Reparatur jedoch offensichtlich nicht eilig war, kommt es hierauf nicht an.

Die Kammer schätzt den Aufwand für 2 Taxifahrten, wahlweise einen Hol- und Bringservice, auf 50,- €. Unter Mitberücksichtigung dieser Zusatzkosten hätte die Reparatur durch Firma U daher netto 2.999,79 € gekostet, womit U die teuerste der 3 Vergleichswerkstätten ist.

Ob die geringfügig günstigeren Vergleichswerkstätten X und I bereits wegen ihres Qualitätsstandard ausscheiden, mag dahin stehen.

Dem Geschädigten kann nämlich nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, sich an einen Reparaturbetrieb gewandt zu haben, den ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherung mit den Worten "Ferner stehen Ihnen weitere Reparaturbetriebe zur Auswahl" empfohlen hat.

Stellt man aber nicht auf die konkreten Preise der 3 Vergleichswerkstätten ab, sondern auf den geschätzten durchschnittlichen Kostenaufwand bei Reparatur in einer freien Meister-Werkstatt, so haben die deutlich günstigsten Preise als "Ausreißer" bei der Ermittlung des Durchschnittspreises ebenso außer Betracht zu bleiben wie die deutlich höchsten. Bei der Auswahl von nur 3 Reparaturbetrieben in einem Radius von ca. 16 km geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte die teuersten Vergleichswerkstätten bei ihrer Empfehlung schon von sich aus aussortiert hatte.

Dem Kläger, dem grundsätzlich die Regie der Schadensrestitution zustand, wäre es daher unbenommen geblieben, unter den 3 ihm empfohlenen Werkstätten die teuerste zu wählen.

Eine Reparatur auf der Basis des Privatgutachtens, d.h. unter Zugrundelegung der Preise von Mercedes-Vertragswerkstätten, kam jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht in Betracht.

Der Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands beschränkt sich demnach auf 2.999,79 €. 2.814,57 € sind darauf bereits gezahlt worden.

Dem Kläger sind daher unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils 185,22 € nebst Zinsen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2011/15_S_147_11urteil20110823.html - DE:LGE:2011:0823.15S147.11.00

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