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Hat der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten auf eine zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" hingewiesen, deren Qualitätsstandard demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so kann er seiner Inanspruchnahme auf höhere Reparaturkosten den Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder aufgrund seines besonderen Wartungs- und Instandsetzungstandards auch bei dieser Reparatur die Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt rechtfertigte. Ein rechtsverbindliches Reparaturangebot oder auch einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist nach Auffassung der Kammer eine Förmelei, die dem Geschädigten nicht entscheidend weiter hilft und lediglich zur Verteuerung der Regulierung beiträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |