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Ein Versicherungsnehmer muss in Diebstahlsfällen zwar lediglich den sog. Minimalsachverhalt darlegen und beweisen, aus dem auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann. Dies genügt jedoch nicht, wenn der Versicherer Indizien darlegt, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verdachtsmomente für einen anderen Geschehensablauf, insbesondere eine Vortäuschung der Entwendung, vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |