Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 01.08.2011: Zum Beweiswert bei Teilediebstahl aus Kaskoversicherung bei erheblichen Verdachtsmomenten für Vortäuschung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 01.08.2011 - 115 O 236/10) hat entschieden:

   Ein Versicherungsnehmer muss in Diebstahlsfällen zwar lediglich den sog. Minimalsachverhalt darlegen und beweisen, aus dem auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann. Dies genügt jedoch nicht, wenn der Versicherer Indizien darlegt, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verdachtsmomente für einen anderen Geschehensablauf, insbesondere eine Vortäuschung der Entwendung, vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung
und
Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer A.2.2.2 der AKB auf den geltend gemachten Differenzbetrag des Wiederbeschaffungswertes zu. Der Kläger hat einen Versicherungsfall Diebstahl der ausgebauten Teile des versicherten Mercedes-Benz nicht bewiesen.

Zwar kommen einem Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung in Diebstahlsfällen Beweiserleichterungen zugute, um den zugesagten Versicherungsschutz nicht zu entwerten. Der Versicherungsnehmer muss daher in der Regel lediglich den sog. Minimalsachverhalt darlegen und beweisen, also einen Lebenssachverhalt, aus dem auf das äußere Bild eines Diebstahls geschlossen werden kann. Dafür reicht es regelmäßig aus, wenn festgestellt werden kann, dass das abends abgestellte Kraftfahrzeug morgens nicht mehr vorgefunden wurde oder dass Einbruchspuren vorhanden sind.

Für das Abstellen des Fahrzeuges in vollständigem Zustand hat der Kläger keine Zeugen. Der Polizei konnte als auf einen Diebstahl deutende Spur die eingeschlagene hintere Seitenscheibe vorgeführt werden. Dies genügt jedoch im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nicht, um einen Teilediebstahl als hinreichend indiziert anzusehen. Der Beklagte hat Indizien dargelegt, nach denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verdachtsmomente für einen anderen Geschehensablauf vorliegen. Dies ist im Wege der Beweiserleichterung ausreichend, um den Versicherer vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme zu schützen (BGH VersR 84, 29;). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass positiv bewiesen wird, dass ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Es genügt insoweit, dass Tatsachen feststehen oder bewiesen werden, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung begründen. Dabei können sowohl die Tatumstände, aber auch die Person des Antragstellers, die Person und das Verhalten des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden.

Nach Darstellung des Klägers soll der Diebstahl der Autoteile in seiner Garage erfolgt sein. Ein Ausbau der Teile in der Garage ist unter den beengten räumlichen Verhältnissen jedoch beinahe unmöglich. Die Sitze konnten nicht durch die 35 cm große Türöffnung oder durch die Kofferraumöffnung entnommen werden. Zum Öffnen des Kofferraums hätten die Fremdtäter zudem den Fahrzeugschlüssel benötigt. Ein Zerlegen der Sitze in Einzelteile hätte einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeutet. Der Kläger verweist unter Vorlage von Skizzen darauf, dass die Sitze sich in "kleinste Einzelteile" zerlegen ließen. Fremdtäter hätten diesen zeitlichen Aufwand bei relativ geringer Ertragsaussicht nicht betrieben, zumal eine sinnvolle Verwertung auch wieder eine Zusammensetzung der Sitze erfordert hätte, sondern sich mit dem wertvollsten Einzelteil - Radio Bedienanlage 1989,00 € - an dieser Stelle begnügt. In diesem Zusammenhang ist unstreitig geblieben, dass die demontierten Teile im Wert von insgesamt 8000 € lediglich für ca 2000 € hätten abgesetzt werden können. Zudem wäre bei erheblichem Zeitaufwand das Risiko entdeckt zu werden gestiegen, auch wenn dies bei Nacht in einer Garage mit zugezogener Tür sich in Grenzen hielt. Um überhaupt ein solches Zerlegen der Sitze durchführen zu können, hätten Fremdtäter sehr spezielle Vorkenntnisse und Spezialwerkzeug benötigt und ein weiteres Fahrzeug zum Abtransport der abmontierten Teile. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein Fremdtäter, der zufällig auf den Mercedes des Klägers gestoßen wäre, diese sehr speziellen Vorkenntnisse gehabt und auf Spezialwerkzeug hätten zugreifen können; dies wäre allenfalls bei einem gezielten Zugriff eines einschlägig fachkundigen Täters auf das Fahrzeug des Klägers erklärlich. Derart fachkundige Feinde hat der Kläger jedoch verneint.

Auch das Abklemmen der Verkabelung lässt darauf schließen, dass der Ausbau ohne Zeitdruck geschah. Fremdtäter hätten die Verkabelung unter dem Risiko einer Entdeckung kaum geschont und die Verkabelung einfach durchtrennt.

Die nichtgegebene Fahrbereitschaft des Fahrzeugs am Morgen des 01.12.2009 steht einem Ausbau der Sitze vor dem Verbringen in die Garage nicht entgegen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Fahrzeug auch ohne die Sitze noch über eine kurze Strecke, z.B. unter Zuhilfenahme einer Kiste oder eines Hockers, bewegt werden konnte.

Der Kläger befand sich andererseits zum Tatzeitpunkt in einer für ihn schwierigen wirtschaftlichen Lage. Er war arbeitslos, ein neues Arbeitsangebot lag ihm zum Tatzeitpunkt noch nicht vor. Die monatlich zu zahlende Rate für das Fahrzeug in Höhe von 450 € stellte, unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, eine erhebliche finanzielle Belastung für den Kläger dar.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Versicherungsfall nicht hinreichend belegt; die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1, 1. Halbsatz ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 S.1 und S. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2011/115_O_236_10_Urteil_20110801.html - DE:LGMS:2011:0801.115O236.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum