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Das Gericht sah von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ab, obwohl ein Regelfall vorlag, da der Führerschein bereits ca. 6,5 Monate in amtlicher Verwahrung war, lediglich eine relative Fahruntüchtigkeit mit einem BAK-Wert von 0,59 Promille vorlag und die Angeklagte ein Seminar für im Verkehr durch Alkohol aufgefallene Verkehrsteilnehmer besucht hatte. Stattdessen wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB verhängt, wobei die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angerechnet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |