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Die Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch den Autovermieter stellt eine erlaubnisfreie Inkassotätigkeit als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG dar, da sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und die Hauptleistung nicht prägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |