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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG führt zu einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des vom Fahrbahnrand Anfahrenden. Aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins ist von einem Verschulden des Anfahrenden, nämlich jedenfalls einem sorgfaltswidrigen Verhalten beim Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO), auszugehen, während auf Seiten des Unfallgegners nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen ist. Der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |