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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen. Steht der Konsum harter Drogen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |