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<title>Kokain - Cocain - im Fahrerlaubnisrecht

Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Drogenschnellstest und Blutuntersuchung
Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
Nachweisdauer
Konsumverdacht / Kokainfund
Passivkonsum - unbewusster Konsum
Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums
Kompensation durch Charakter und Trennvermögen
Sofortvollzug wegen Rauschgefährdung
Widererlangung der Fahreignung / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

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Einleitung:


Kokain gehört fahrerlaubnisrechtlich zu den sog. harten Drogen (hart im Gegensatz zum „weicheren“ Cannabis) mit der Folge, dass, wenn Kokaingebrauch feststeht, von Fahrungeeignetheit des Konsumenten auszugehen ist.


Entsprechend der Regelvermutung in Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV

   Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

führt dies zwar meistens und grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wobei Ausnahmeumstände in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Abweichen von der Regel führen können, siehe Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)

Solche Ausnahmeumstaände sind vom Betroffenen vorzutragen und im Rahmen der Amtsermittlung zu "beweisen", wobei auch eine Fahreignungsbegutachtung hilfreich sein kann, näheres hierzu unter Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

Abstinenznachweis allgemein

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

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Allgemeines:


VGH Kassel v. 14.01.2002:
Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.

OVG Hamburg v. 24.04.2002:
Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.

OVG Bremen v. 30.06.2003:
Der nachgewiesene Konsum von Kokain schließt grundsätzlich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung positiv feststellen läßt, dass es sich bei dem Konsum um ein singuläres Ereignis handelte.

VGH Mannheim v. 30.09.2003:
Ergibt sich aus einer im Strafverfahren gewonnenen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs 1 FeV iVm Nr 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs 7 FeV).

OLG Hamm v. 23.05.2007:
Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine dieser in der Anlage der Vorschrift angeführte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies ist für das Kokain die Substanz Benzoylecgonin (BZE) als dessen Abbauprodukt. Liegt das Ergebnis der Blutuntersuchung über dem von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert, ist die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG nicht zu beanstanden.

VG Gelsenkirchen v. 27.05.2009:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus. Es ist nicht einmal erforderlich, dass unter der Wirkung eines solchen Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt worden ist.

VG Gelsenkirchen v. 29.07.2009:
Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Insoweit schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt worden ist oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist.

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.06.2009:
Aus einem vom betroffenen Fahrerlaubnisbesitzer angegebenen einmaligen Konsum von Kokain kann auf dessen Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Eigenangaben des Betroffenen sind verwertbar, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Einhaltung des Grenzwerts von mindestens 75 ng/ml Benzoylecgonin im Blutserum ärztlich nachgewiesen worden ist. Der genannte Grenzwert gilt nur in Bußgeldverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren.

VG Gelsenkirchen v. 30.09.2009:
Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen rechtfertigt die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht über die nötige Fahreignung verfügt. Nach einem einmaligen Kokaingenuss ist daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug kommt es insoweit nicht an.

VGH Mannheim v. 25.11.2010:
Die Verwertbarkeit einer Haaranalyse zum (positiven oder negativen) Nachweis eines Drogenkonsums setzt in formeller Hinsicht u.a. die sichere Identifizierung des Probanden und den Ausschluss einer Manipulation der Haarprobe von der Probennahme bis zur Analyse voraus. Die Feststellung eines Kokainkonsums durch eine methodisch einwandfreie Blutuntersuchung kann, soweit es um die Fragestellung einmaligen Konsums geht, beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht durch eine Haarprobe mit Negativbefund widerlegt werden.




VG Gelsenkirchen v. 28.03.2011:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen.

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012:
Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend. Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.

VG Bremen v. 06.03.2013:
Zur Fahrerlaubnisentziehung bei einem Konsumenten harter Drogen. Der Konsum von Red Bull Cola kann nicht zu Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen. Eine Kontaminierung des Untersuchungsmaterials durch die behauptete Nichteinhaltung hygienischer Standards bei der Blutentnahme ist als unwahrscheinlich zu bewerten. Eine abschließende Aufklärung wäre insoweit nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.

VG Oldenburg v. 23.01.2014:
Bei Konsum von Hartdrogen wie insbesondere Kokain, der z.B. durch labortechnischen Nachweis eines Metaboliten (Benzoylecgonin / Methylecgonin) im Blut des Konsumenten feststeht, hat die Behörde dem Konsumenten in aller Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums oder darauf, ob der Betroffene Drogenkonsum und Fahren trennen kann, kommt es nicht an.

VG Ansbach v. 14.01.2015:
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft.

VG Gelsenkirchen v. 04.05.2015:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

VG Gelsenkirchen v. 31.10.2016:
Ein Fahrerlaubnisinhaber ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.).

VG Gelsenkirchen v. 11.01.2019
Schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

VG Lüneburg v. 18.02.2019:
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht.

VGH München v. 09.07.2019:
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber – wie hier – mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Kokain konsumiert hat.

OLG Lüneburg v. 18.05.2020:
Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist.

Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche, nicht dagegen auf deren Häufigkeit und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges ab.

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Drogenschnellstest und Blutuntersuchung:


Blutentnahme / Blutprobe

Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

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Blutentnahme ohne richterliche Anordnung:


Blutentnahme und Richtervorbehalt

OVG Weimar v. 25.06.2014:
Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.

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Nachweisdauer:


VGH München v. 07.12.2009:
Wird Kokain intranasal appliziert, endet die Nachweisdauer dieses Betäubungsmittels im Blut nach ca. zwei bis acht Stunden bzw. nach fünf bis acht Stunden. Wurde Kokain als "Crack" (d.h. durch Rauchen der Base) konsumiert, beschränkt sich die Nachweisbarkeit dieser Substanz im Blut sogar auf eine Zeitspanne, die sich zwischen ca. 20 Minuten und einer Stunde bewegt. Im Urin ist unverändertes (d.h. nicht metabolisiertes) Kokain demgegenüber - dosisabhängig - bis zu zwölf Stunden feststellbar.

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Konsumverdacht / Kokainfund:


VGH München v. 17.08.2009:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber Kokain auf einem Spiegelchen und ein Strohhalm mit Gebrauchsspuren gefunden, ergibt sich daraus ein hinreichender Verdacht auf Kokainkonsum, der die Anordnung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt; wird das Gutachten nicht beigebracht, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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Passivkonsum - unbewusster Konsum:


Passivkonsum

OLG Lüneburg v. 18.05.2020:
Der Einwand des Betroffenen, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat er einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt.

OVG Saarlouis v. 02.09.2021:
Zum Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). - Einzelfall einer zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausfallenden Interessenabwägung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens (nicht ausermittelter Sachverhalt; nachvollziehbare Darstellung einer nicht wissentlichen Drogenaufnahme).

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Fahruntüchtigkeit infolge Kokainkonsums:


LG Kiel v 15.10.2008:
Da eine dem absoluten Grenzwert der Fahrunsicherheit nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze derzeit nach Drogenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar ist, muss der Nachweis der Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund der rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen erbracht werden. Ein positiver Drogenschnelltest reicht für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit nicht, da dieser keine Rückschlüsse auf die Wirkstoffkonzentration im Blut ermöglicht.

OLG Hamm v. 29.06.2010:
Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen. Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme eines unter Rauschgifteinfluss stehenden Kraftfahrers im Straßenverkehr ausgehen können, kann der für die Erfüllung der geltenden §§ 316 StGB und 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB vorausgesetzte Nachweis der "relativen" Fahruntüchtigkeit auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden. Dazu bedarf es außer des positiven Blutwirkstoffbefundes regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

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Kompensation durch Charakter und Trennvermögen:


Kompensation der Regelungeeignetheit bei Konsum harter Drogen

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Sofortvollzug wegen Rauschgefährdung:


OVG Münster v. 11.09.2012:
Die zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs gewählte Begründung mit der Gefährdung durch Rauschfahrten bei Kokainkonsum stellt keine unzulässige Verallgemeinerung dar.

OVG Münster v. 07.04.2014:
Notwendig und zugleich ausreichend ist bei Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Es reicht aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.

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Widererlangung der Fahreignung / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis


Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Abstinenznachweis allgemein

VGH München v. 20.04.2021:
Steht aufgrund der Ermittlungen im Strafverfahren und eigener Einlassung des Betroffenen Kokainkonsum über einen längeren Zeitraum fest, kann nach vorausgegangenem Entzug der Fahrerlaubnis die für die Wiedererteilung nötige Fahreignung nur dadurch erlangt werden, dass die erforderliche Stabilität der Drogen- und Alkoholabstinenz durch eine suchttherapeutische Maßnahme, eine Psychotherapie oder einen fachlichen Beratungsprozess unterstützt wird.

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