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Bei einem versuchten Tötungsdelikt durch Unterlassen nach einem Verkehrsunfall zur Verdeckung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss der Tatrichter prüfen, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist. Hierbei sind in einer wertenden Gesamtwürdigung die wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |