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Im Innenverhältnis besteht auf Grund der von der Beklagten begangenen Obliegenheitsverletzung eine Ausgleichspflicht der Beklagten in voller Höhe. Nach § 28 Abs. 2 VVG muss der Versicherer dann nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand (mindestens 1,55 Promille) einen Unfall verursacht und die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |