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Zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten kann und sollte in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels zurückgegriffen werden. Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels durch Internetangebote sind nicht geeignet, Zweifel zu begründen, da der Internetmarkt nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist und die Mietbedingungen oft nicht ersichtlich sind. Die Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Mietwagenkosten ist wirksam, auch wenn das Geschäftsmodell darauf abzielt, den Geschädigten aus der Abwicklung mit der gegnerischen Versicherung herauszuhalten, sofern eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |