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Die Regelung des § 17 Abs. 2 StVG ist nicht anwendbar, wenn bei einem Unfall nicht mindestens zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Für ein Mitverschulden des Geschädigten als anspruchsmindernder Umstand ist der Kraftfahrzeughalter darlegungs- und beweispflichtig. Bleibt der Ablauf des Verkehrsunfalls und damit ein Mitverschulden des nicht als Kraftfahrzeughalter bzw. als Kraftfahrzeugführer am Unfall beteiligten Geschädigten unklar, verbleibt es bei der vollumfänglichen Haftung des Kraftfahrzeughalters. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |