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Wer über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangt, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) führt zwar nicht zu einem haftungsrelevanten Verschulden gegenüber einem ebenfalls einfahrenden Verkehrsteilnehmer, da es nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs dient. Es erhöht jedoch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs und ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |