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Ein Anspruch auf Erstattung der für die Signalplanung einer Lichtzeichenanlage verauslagten Kosten ergibt sich weder aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Erstellung der Signalplanung ist Teil der anordnenden Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde und richtet sich nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO; sie ist nicht Teil der nach §§ 12, 13 FStrG oder § 5b StVG zu verteilenden Kostenlast. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |