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Bleibt der Unfallhergang auch nach Beweisaufnahme ungeklärt, ist eine Haftungsverteilung von 50:50 vorzunehmen. Die Beobachtungen von Beifahrern sind nicht immer mit besonderer Aufmerksamkeit erfolgt und können in komplexen Situationen (z.B. Baustellenbereich mit verschwenkten Fahrspuren) zweifelhaft sein. Die Kosten eines Schadensgutachtens sind auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn der Kläger von vornherein lediglich 50 % seines Schadens geltend gemacht und eingeklagt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |