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In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Der Nachweis des Minimalsachverhaltes (Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und Nichtwiederauffinden) reicht nicht aus, wenn der Kaskoversicherer Tatsachen darlegt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergibt, dass der behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist. In diesem Fall ist es Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Beweis für den Diebstahl zu führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |