Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 26.05.2011: Kaskoversicherung: Nachweis eines Diebstahls bei erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2011 - 11 O 259/09) hat entschieden:

   In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Der Nachweis des Minimalsachverhaltes (Abstellen des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und Nichtwiederauffinden) reicht nicht aus, wenn der Kaskoversicherer Tatsachen darlegt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergibt, dass der behauptete Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist. In diesem Fall ist es Sache des Versicherungsnehmers, den vollen Beweis für den Diebstahl zu führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Kaskoentschädigung für den von ihr behaupteten Diebstahl ihres PKW Audi in Bosnien am 11./12.07.2008 zu.

Der Klägerin ist der Nachweis eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls ihres PKWs nicht gelungen.

In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. Den ihn obliegenden Beweis erbringt er in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Normalfall genügt demnach die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Für den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Entwendungsnachweis genügt dabei die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit.

Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehört, dass der Versicherungsnehmer - hier die Klägerin - das Abstellen des Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an diesem Ort nachweist.

Die Kammer unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie diesen Nachweis des Minimalsachverhaltes geführt hat.

Indessen reicht der Nachweis des Minimalsachverhaltes nicht aus, wenn der Kaskoversicherer seinerseits Tatsachen dartut und ggfls. nachweist, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergibt, dass der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist.

So liegt der Fall hier. Die Beklagte aufgrund einer Reihe von festsehenden Indizien nachgewiesen, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, das der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist:

Auffällig ist, dass die Angaben der Klägerin dazu, wo sich die Fahrzeugschlüssel in jener Nacht befunden haben, die dann von den Tätern entwendet worden sein sollen.

In der Klage behauptet die Klägerin, dass die Täter die Fahrzeugschlüssel, die sich in einer Herrenhandtasche in der oberen Wohnungen haben, entwendet haben Diese Behauptung widerspricht den Angaben der Klägerin gegenüber der örtlichen Polizei. Dort heißt es nämlich, dass die Fahrzeugschlüssel "von einem Tisch" entwendet wurden, wobei von einer Herrenhandtasche, in der sich die Schlüssel befunden haben sollen, nicht die Rede ist.

Verdacht erweckt auch der Umstand, dass die Klägerin und ihre Verwandtschaft in jener Nacht nach eigenem Vortrag erst gegen 4.15 Uhr schlafen gegangen sein wollen, wobei der Diebstahl des Fahrzeugs aus der Garage bereits knapp 2 Stunden später gegen 6.00 Uhr entdeckt worden sei.

Dies bedeutet, dass der Täter/die Täter die knappe Zeitspanne zwischen 4.15 Uhr und 6.00 Uhr abgepasst haben müssen, um das Fahrzeug aus der Garage zu entwenden. Schon dies erscheint ungewöhnlich.

Die Ungewöhnlichkeit wird noch dadurch gesteigert, dass keiner der in dem Haus Schlafenden - auch nicht die in dem Zimmer mit dem Fahrzeugschlüssel Schlafenden - etwas von dem Diebstahl gemerkt haben, und zwar weder von dem angeblichen Diebstahl der Fahrzeugschlüssel aus dem Zimmer vom Bügelbrett noch von dem eigentlichen Diebstahl des Fahrzeugs aus der verschlossenen Garage. In der Zeugenvernehmung vor der Kammer vermochte der Ehemann der Klägerin hierzu selber keine plausible Erklärung abzugeben. Bei der von ihm wiedergegebenen angeblichen Erklärung der örtlichen Polizei, die Täter hätten mit "Gas aus früheren Armeebeständen" unter Umständen gearbeitet, handelt es sich um eine bloße nicht nachprüfbare Spekulation.

Schließlich hat auch keiner der im Hause sich aufhaltenden etwas davon bemerkt, dass die Täter beim Herausfahren des PKW Audi aus der Garage ein gegenüber der Garageneinfahrt parkendes anderes Fahrzeug gerammt haben (sollen). Dies erscheint äußerst ungewöhnlich und wenig wahrscheinlich.

Weiteren Verdacht erweckt auch, dass die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal angegeben hat, dass die Garage aufgehebelt worden sei, während bei der örtlichen Polizei sowie auch im Prozess davon die Rede ist, dass das Fenster der Garage aufgehebelt wurde.

Weiteren Verdacht erweckt auch der Umstand, dass die Klägerin im Schadensformular gegenüber der Beklagten angab, dass keine Dokumente aus dem Fahrzeug gestohlen wurden. Gegenüber den Polizeibeamten vor Ort wie auch im vorliegenden Prozess gab bzw. gibt die Klägerin indessen an, dass u.a. die Fahrzeugzulassung sich in dem Fahrzeug befand und von den angeblichen Tätern mit entwendet worden sei.

Die Gesamtheit der vorstehenden Indizien - insbesondere der Umstand, dass die Klägerin und angebliche keiner der sich in der Diebstahlsnacht in dem Haus aufhaltenden Personen etwas von der Entwendung der Fahrzeugschlüssel aus dem Haus sowie der anschließenden Entwendung des PKW aus der Garage bemerkt haben will - wiegt so schwer, dass sie die Auffassung des Gericht die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der behauptete Diebstahl in Wahrheit lediglich vorgetäuscht ist.

Angesicht dessen ist es Sache der Klägerin den vollen Beweis für den von ihr behaupteten Diebstahl zu führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen oder gar des Täters/der Täter selber. Hierzu ist die Klägerin ersichtlich nicht in der Lage.

Mangels nachgewiesenen Diebstahl des Fahrzeugs bleibt der Klage daher der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 9.450,00 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/11_O_259_09urteil20110526.html - DE:LGD:2011:0526.11O259.09.00

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