Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gummersbach v. 18.05.2011: Nichtigkeit der Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen an Mietwagenunternehmen bei Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)




Das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 18.05.2011 - 19 C 14/11) hat entschieden:

   Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Unfallereignis in Höhe der Mietwagenkosten an ein Mietwagenunternehmen ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig (§ 134 BGB), wenn das Unternehmen in einer fremden Angelegenheit tätig wird und die Geltendmachung der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die qualifizierte Geltendmachung solcher Ansprüche stellt keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar, da sie eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin fehlt es an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis in Höhe der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig, § 134 BGB.

Nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Die Klägerin wurde in keiner eigenen, sondern einer konkreten fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1, 1. Halbsatz RDG tätig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2006, S. 1726, 1726 f.) ausgeführt, dass eine Prüfung erforderlich ist, ob der Zessionar eine eigene Angelegenheit oder eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden übernimmt. Danach liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der. Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen werde den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Die Abgrenzung ist auch auf die Rechtslage nach dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen RDG anwendbar, da das Merkmal "fremde Angelegenheit" keine Änderung erfahren hat (zu vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2010, Aktenzeichen 44 C 198/10, LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 - 5 S 208/09 -; AG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2008 - 32 C 357/08 ). Die Klägerin hat sich formularmäßig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, ihres Kunden, hinsichtlich der Mietwagenkosten bereits zu Mietbeginn erfüllungshalber abtreten lassen und diesen nach Mietende gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor versucht zu haben, von dem Mieter die Mietwagenkosten zu erlangen. Der Mieter des Ersatzfahrzeugs wurde nicht in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bedurfte es einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalles i.S.d. § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz RDG. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte in, § 2 Abs. 1 RDG-E noch eine "besondere rechtliche Prüfung" erforderlich sein, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen auf einen Sachverhalt hinausgeht. Der Wortlaut des Regierungsentwurfes wurde auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Endfassung ("rechtliche Prüfung des Einzelfalls") geändert. Damit wurde klargestellt, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung keine zu hohen Maßstäbe angesetzt werden sollen.

Im vorliegenden Fall ist die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zwischen den Parteien streitig, wobei hierzu zahlreiche Entscheidungen der Untergerichte sowie des Bundesgerichtshof ergangen sind. Ob und in welcher Höhe Mietwagenkosten ersatzfähig sind, kann nicht ohne rechtliche Prüfung beantwortet werden. Bei der konkret zur Entscheidung stehenden Rechtsdienstleistung der Klägerin handelt es sich dabei nicht um eine erlaubte Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehört. Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt (vgl. hierzu - sowie zu den weiteren vorgenannten Aspekten - Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.07.2010, Aktenzeichen 44 C 198/10, sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2011, Aktenzeichen 5 S 207/10). Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit des zugrunde gelegten Tarifes kann unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Der Bundesgerichtshof hat allein seit dem Jahr 2005 ca. 30 höchstrichterliche Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten getroffen (vgl. AG Stuttgart, a. a. O.). Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse der Rechtsuchenden kann daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbildes nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden (Amtsgericht Stuttgart, a. a. O., LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010 - 5 S 208/09 -; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.10.2009 - 10 C 1527/09). Die als geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung anzusehende Tätigkeit der Klägerin, die in der Beurteilung und Durchsetzung von Mietwagen - Ersatzansprüchen besteht, stellt nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar, dies schon deswegen nicht, weil die Beurteilung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert (LG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2011, Aktenzeichen 5 S 207/10, Rdnr. 47, zit. nach Juris).

Es war daher, wie erkannt, zu entscheiden, und die Klage musste der Abweisung unterliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_gummersbach/j2011/19_C_14_11_Urteil_20110518.html - DE:AGGM1:2011:0518.19C14.11.00

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