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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Unfallereignis in Höhe der Mietwagenkosten an ein Mietwagenunternehmen ist wegen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig (§ 134 BGB), wenn das Unternehmen in einer fremden Angelegenheit tätig wird und die Geltendmachung der Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die qualifizierte Geltendmachung solcher Ansprüche stellt keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar, da sie eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |