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Der Nachweis des Integritätsinteresses, der für die Abrechnung von Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Grenze erforderlich ist, erfordert regelmäßig eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten von sechs Monaten. Wird das Fahrzeug nach der Reparatur erstmals einem Dritten überlassen, auf den es zugelassen wird und der die laufenden Kosten übernimmt, belegt dies nicht, dass die Vertrautheit mit dem Fahrzeug bei der Reparatur eine Rolle gespielt hat. Eine spätere Wiederinbesitznahme des Fahrzeugs durch den Geschädigten nach einem Jahr vermag das Integritätsinteresse bei Vornahme der Reparatur nicht mehr zu belegen, sodass in diesem Fall lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |