Das Verkehrslexikon

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Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung

Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

BGH-Rechtsprechung

Sonstige Gerichte




Einleitung:


Die überwiegende Rechtsprechung fordert vom Unfallgeschädigten, dass er bei Inanspruchnahme der sog. fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung (auf Gutachtenbasis) das unfallgeschädigte Fahrzeug noch mindestens 6 Monate lang weiterbenutzt bzw. es erst nach dem Ablauf dieser Frist veräußert, wenn er ohne konkreten Nachweis den Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen will. Hierzu gehört auch, dass das Fahrzeug notfalls fahrfähig gemacht werden muss.


Einen Betrag über den Wiederbeschaffungswert hinaus (bis zur sog. 130-%-Grenze) kann der Geschädigte nicht im Wege der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung verlangen. Dies geht nur bei nachgewiesenem entsprechendem tatsächlichem Reparaturaufwand.

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Weiterführende Links:


Unfallschadenregulierung

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

Kann der Geschädigte bei einer Reparatur in Eigenregie Ersatz bis zur 130-Prozentgrenze verlangen?

70-%-Grenze

130-%-Grenze

Interimsfahrzeug

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 23.05.2006:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

BGH v. 13.11.2007:
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

BGH v. 27. 11. 2007:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07).

BGH v. 22.04.2008:
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH v. 22.04.2008:
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

BGH v. 18.11.2008:
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

BGH v. 26.05.2009:
Im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, wird der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Festhaltung BGH, 18. November 2008, VI ZB 22/08, VersR 2009, 128).

BGH v. 23.11.2010:
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

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Sonstige Gerichte:


LG Duisburg v. 30.08.2007:
Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Kfz in einer Werkstatt innerhalb der 130-%-Grenze reparieren, dann sind ihm die vollen Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn er das Fahrzeug danach verkauft und nicht noch mindestens 6 Monate in seinem Besitz behält.

LG Trier v. 08.07.2008:
Das Erfordernis der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeugs nach einer Reparatur im Rahmen der 130-%-Grenze für mindestens sechs Monate berechtigt den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht, für diesen Zeitraum ein Zurückbehaltungsrecht an der Entschädigungsleistung geltend zu machen.

OLG Karlsruhe v. 12.05.2009:
Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall, so kann er seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen, wenn die Reparaturkosten laut Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Liegen die Voraussetzungen für eine abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vor, spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Geschädigte bei einem späteren Verkauf seines Fahrzeugs einen möglicherweise erheblichen Gewinn erzielt.

OLG Köln v. 13.01.2010:
Allerdings entspricht es seit dem Urteil vom 21.05.2006 - VI ZR 192/05 (BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179 = VersR 2006, 989; ferner BGH NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183, VersR 2008, 937) gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Im Fall einer Eigenreparatur wird bei einer kurzfristigen Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstößt, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er ist dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Grundsätzlich kann der Geschädigte, der etwa als Kfz-Meister über eine eigene Werkstatt verfügt, den Aufwand einer Eigenreparatur nach den fiktiven Reparaturkosten gemäß einem Sachverständigengutachten abrechnen.

LG Saarbrücken v. 14.05.2010:
Grundsätzlich kann der Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur verlangt werden, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung der Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist. Auch ist eine beabsichtigte Reparatur in Eigenregie kein Hindernis und eine sechsmonatige Eigennutzung kein eigenständiges gesetzliches Merkmal für die Annahme eines Integritätsinteresses. Allerdings muss der Geschädigte sein Integritätsinteresse dann anderweitig nachweisen. Wird allerdings eine Teilzahlung der gegnerischen Versicherung trotz behaupteter Finanzierungsschwierigkeiten nicht für die Anschaffung von für die Reparatur in Eigenregie notwendigen Teilen verwendet, spricht dies gegen ein vorhandenes Integritätsinteresse.



OLG Hamburg v. 08.04.2015:
Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens ist nicht nur das Behalten des verunfallten Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erforderlich, sondern zudem auch die Herbeiführung der Verkehrssicherheit des Unfallwagens.

OLG Hamm v. 03.06.2016:
Der Geschädigte hat für den Fall, dass die Bruttoreparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dann Anspruch auf Ersatz dieses sog. Integritätszuschlages, wenn er das Fahrzeug fachgerecht reparieren lässt und das Fahrzeug nach der Reparatur für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzt (BGH NJW 2008, 439; NJW 2015, 2958). Nur ausnahmsweise ist das Erfordernis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur im Rahmen dieser 130 % Grenze dann nicht zu verlangen, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (OLG München, NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg, DAR 2004, 226). Besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sein nach dem Unfall laut Schadensgutachten nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug reparieren zu lassen, fehlt es 1 Jahr nach dem Unfall am erforderlichen Integritätsinteresse für eine Feststellungsklage zur Sicherung des Integritätsinteresses.

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