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Für einen Fahrzeugführer, der einem Rettungswagen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn durch eine grüne Ampel folgt, ergibt sich die Verpflichtung, auf Nachzügler des Querverkehrs Rücksicht zu nehmen, die berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Wer keine Sicht auf den möglichen Querverkehr hat, darf nicht in der gezeigten Art und Weise in eine Kreuzung einfahren, sondern muss sich vorsichtig auf den möglichen Querverkehr einstellen. Auch ein im Einmündungsbereich aufgehaltener Nachzügler muss sich anschließend vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |