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Landgericht Dortmund v. 04.05.2011: Sorgfaltspflicht bei Grünlicht nach Durchfahrt eines Rettungswagens und Beachtung aufgehaltenen Querverkehrs




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 04.05.2011 - 21 O 302/10) hat entschieden:

   Für einen Fahrzeugführer, der einem Rettungswagen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn durch eine grüne Ampel folgt, ergibt sich die Verpflichtung, auf Nachzügler des Querverkehrs Rücksicht zu nehmen, die berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Wer keine Sicht auf den möglichen Querverkehr hat, darf nicht in der gezeigten Art und Weise in eine Kreuzung einfahren, sondern muss sich vorsichtig auf den möglichen Querverkehr einstellen. Auch ein im Einmündungsbereich aufgehaltener Nachzügler muss sich anschließend vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler
und
Ampelschaltung - "Feindliches Grün"


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.258,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.805,22 € seit dem 14.08.2010 und aus 453,15 € seit dem 18.09.2010 abzüglich am 30.08.2010 gezahlter 9.201,30 € und am 19.10.2010 gezahlter weiterer 1.223,60 € und vorgerichtliche Kosten von 807,80 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 28.06.2010 in Höhe von 75 % der ihm entstandenen berechtigten Schadenspositionen zu. Der Anspruch beruht auf §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat. Zwar hat dieser die für ihn gültige Ampel bei Grün passiert, er folgte aber einem Rettungswagen, der unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zuvor in die Einmündung eingefahren war. Die Durchfahrt des Rettungsfahrzeuges hatte dazu geführt, dass bereits berechtigt in die Einmündung eingefahrene Fahrzeuge, darunter der Zeuge H und der Zeuge U, im inneren Kreuzungsbereich angehalten hatten, um dem bevorrechtigten Rettungsfahrzeug die ungehinderte Durchfahrt entsprechend der Verpflichtung aus § 38 Abs. 1 S. 2 StVO zu ermöglichen. Für den Beklagten zu 1) ergab sich aus dieser Situation die Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch Grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (BGH NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Hamm, NZV 2005, 411 jeweils m.w.N.). Dass vorliegend mit aufgehaltenen Nachzüglern zu rechnen war, drängte sich geradezu auf. Es handelt sich um eine verkehrsreiche Einmündung in eine Hauptdurchgangsstraße mit mehreren Richtungsfahrbahnen. Der Verkehr im rechten Fahrstreifen war zum Stand gekommen. Naheliegend und sich aufdrängend war daher die Annahme, dass auch Querverkehr aus der Straße P durch das Rettungsfahrzeug aufgehalten worden war. Der Beklagte hat gegen diese Verpflichtung, auf aufgehaltenen Querverkehr zu achten, in grober Weise verstoßen. Der Verstoß ist dadurch in der Schwere gesteigert, weil er das Sonderrecht des Rettungswagens ausgenutzt hat, um seinerseits schneller voran zu kommen.

Der Zeuge H und der Zeuge U hatten bereits den inneren Einmündungsbereich erreicht, wie sich aus der überzeugenden Aussage der Zeugin G ergibt.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass der Beklagte zu 1) keine ausreichende Sicht auf den Querverkehr gehabt habe, belastet dieser Umstand den Beklagten. Wer keine Sicht auf den möglichen Querverkehr hat, darf nicht in der gezeigten Art und Weise in eine Kreuzung einfahren, sondern muss sich vorsichtig auf den möglichen Querverkehr einstellen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich derjenige nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen kann, der beim Einsetzen des grünen Lichts trotz Sichtbehinderung mit unvermindert hoher Geschwindigkeit in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt (BGH NJW 1961, 1576).

Der Zeuge H hat den Unfall mitverschuldet. Er hatte, zu Recht, im Einmündungsbereich angehalten, um dem Rettungsfahrzeug freie Bahn zu geben. Der in einem Einmündungsbereich aufgehaltene Nachzügler muss sich anschließend vorsichtig verhalten und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde (BGH, a.a.O.). Es wäre daher erforderlich gewesen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem Verkehr auf der C Straße nach Durchfahrt des Rettungsfahrzeuges wiederum grünes Licht gezeigt wurde. Auf diese Möglichkeit hätte sich der Zeuge durch einen Blick nach links einstellen müssen. Dies unterlassen zu haben, begründet das Verschulden gemäß § 1 Abs. 2 StVO.

Die Abwägung gemäß § 17 StVG ergibt ein deutliches Überwiegen der Umstände, die von dem Beklagtenfahrzeug gesetzt worden sind. Der Beklagte zu 1) ist in die Einmündung eingefahren, obwohl mit hängengebliebenem Querverkehr zu rechnen war. Sein Verschulden ist dadurch gesteigert, dass er das Sonderrecht eines Rettungsfahrzeuges für sich ausnutzen wollte. Dies rechtfertigt eine höhere Quote zu Lasten der Beklagten als in sonstigen Kreuzungsräumerfällen. Das Gericht lässt auf der anderen Seite die durch ein leichtes Verschulden des Zeugen H gesteigerte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten. Hiernach erfolgt die Verteilung der beiderseitigen Anteile im Verhältnis 1 : 3. Der Kläger kann daher 75 % des ihm entstandenen Schadens verlangen.

Der Höhe nach sind die im Übrigen unstreitigen Reparaturkosten von 18.329,77 € durch die Möglichkeit des Klägers, beim Kauf von Ersatzteilen einen 5 % igen Rabatt als Taxifahrer zu erhalten, wie der Kläger bestätigt hat, zu begrenzen. Der Betrag von 5 % auf die Ersatzteilkosten von 6.863,00 € beläuft sich 343,15 €, so dass berechtigte Reparaturkosten von 17.986,62 € verbleiben. Hinzu tritt eine Wertminderung von 1.500,00 €, Sachverständigenkosten von 1.562,00 € sowie eine Pauschale von 25,00 €. Dies ergibt einen berechtigten Schaden von 21.073,62 €. Unter Anwendung der Haftungsquote von 75 % ergibt sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 15.805,22 €. Hierauf sind Zahlungen in Höhe von 9.201,30 € und 1.223,60 € erbracht, so dass noch eine Restzahlung von 5.380,32 € aussteht.

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger in dem üblichen Sinne nicht verlangen, da es sich um ein gewerbliches Fahrzeug handelt. Der Kläger kann die Kosten eines Ersatzfahrzeuges oder entgangenen Gewinn verlangen. Der Sache nach verlangt der Kläger, wie sich aus den überreichten Umsatzunterlagen ergibt, entgangenen Gewinn. Das Gericht hat im Hinblick auf die überschaubare Situation von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den entgangenen Gewinn gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Kläger hat in den ersten beiden Quartalen 2010 einen Gesamtumsatz ausweislich seiner Umsatzsteuervoranmeldung von 19.712,00 € erhielt. Dies ergibt einen Monatswert von 3.285,33 € und einen Wochenwert von 755,25 €. Entgangenen Gewinn kann der Kläger entsprechend seiner Angabe im Termin für eine Woche verlangen, denn eine konkrete Reparaturdauer ist nur in diesem Zeitraum nachgewiesen. Eine fiktive Berechnung kommt insoweit nicht in Frage. Der Kläger hat sich auf den Umsatzwert ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 20 % anrechnen zu lassen. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des OLG NZV 2001, 218. Es ergibt sich dann ein bereinigter Wert von 604,20 €. Unter Anwendung der Haftungsquote von 75 % zeigt sich sodann ein Ersatzanspruch von 453,15 €, der zuzusprechen war.

Der Ersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten bestimmt sich nach einem Gegenstandswert von 16.258,37 € und beläuft sich somit zuzüglich der Postpauschale von 20,00 € auf 807,80 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2011/21_O_302_10urteil20110504.html - DE:LGDO:2011:0504.21O302.10.00

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