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Auch bei einem möglichen Defekt einzelner Bremslichter des vorausfahrenden Fahrzeugs haftet der Auffahrende bei einem Auffahrunfall zu 100%, wenn er bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes und der erforderlichen Aufmerksamkeit das Bremsmanöver des Vorausfahrenden rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrzeug anhalten können. Dies gilt insbesondere, wenn der Unfall bei Tageslicht erfolgte, mindestens ein Hauptbremslicht funktionierte und keine Notbremsung, sondern eine normale Abbremsung vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |