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Vorführwagen, die zum Zwecke der Förderung des Verkaufs weiterer Fahrzeuge mit einer Laufleistung von mehreren 1000 Kilometern genutzt wurden, sind keine "neuen Personenkraftwagen" im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV; eine Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen besteht für sie nicht. Eine Kennzeichnungspflicht entfällt auch dann, wenn das Angebot zwar eine "0 km"-Angabe enthält, aber durch andere Umstände (z.B. Einstellung in die Rubrik "Gebrauchtwagen", Angabe der Erstzulassung, "normales" Kennzeichen) deutlich wird, dass es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |