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Landgericht Bielefeld v. 29.04.2011: Kennzeichnungspflicht für Vorführwagen nach Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 29.04.2011 - 15 O 28/11) hat entschieden:

   Vorführwagen, die zum Zwecke der Förderung des Verkaufs weiterer Fahrzeuge mit einer Laufleistung von mehreren 1000 Kilometern genutzt wurden, sind keine "neuen Personenkraftwagen" im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV; eine Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen besteht für sie nicht. Eine Kennzeichnungspflicht entfällt auch dann, wenn das Angebot zwar eine "0 km"-Angabe enthält, aber durch andere Umstände (z.B. Einstellung in die Rubrik "Gebrauchtwagen", Angabe der Erstzulassung, "normales" Kennzeichen) deutlich wird, dass es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
PkwEnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
und
Autokauf - Neuwagen - Gebrauchtwagen
und
Inbetriebnahme von Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der von dem klagebefugten Kläger erhobene Unterlassungsanspruch besteht nicht; damit ist auch der davon abgeleitete Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht gegeben.

Das Gericht hält dafür, dass unter den gegebenen Umständen eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 EnVKV nicht bestanden hat. Dabei ist für die Beurteilung das unwiderlegte Vorbringen der Beklagten -Erwerb der Fahrzeuge zwecks Nutzung als Vorführwagen, tatsächlich durchgeführte entsprechende Nutzung mit einer Laufleistung von mehreren 1000 Kilometer- zugrundegelegt worden. Der Kläger hat dieses Vorbringen zwar bestritten. Angesichts seiner Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß genügt das bloße Bestreiten aber nicht; Beweis für die Unrichtigkeit des Vorbringens der Beklagten hat der Kläger nicht angetreten.

Vorführwagen in dem dargestellten Sinne sind keine "neuen Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV; nur für neue Personenkraftwagen aber gilt die Kennzeichnungspflicht für Kraftstoffverbrauch und CO2 -Emissionen. Nach der Definition in § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV sind neue Personenkraftwagen solche Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung diese Voraussetzungen auch für Fahrzeuge mit sogenannter Tageszulassung bejaht worden sind, ist dem sicherlich zu folgen; eine Erstreckung auch auf Vorführwagen -auch das entspricht verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung- ist jedoch nicht angezeigt. Insoweit folgt das Gericht der dort in Auseinandersetzung auch mit verschiedenen gegenteiligen Entscheidungen näher begründeten Auffassung des Urteils des OLG Koblenz vom 13.10.2010, 9 U 518/10, juris. Jedenfalls dann, wenn eine auf mehrere Monate hin angelegten Nutzung als Vorführwagen vorgesehen ist, stellt sich dies nicht nur als unerhebliche Zwischennutzung dar. Vielmehr liegt beim Erwerb des Fahrzeugs ein anderer Zwecks als der des Weiterverkaufs vor, nämlich die Förderung des Verkaufs weiterer Fahrzeug entsprechenden Typs durch Nutzung des erworbenen Fahrzeugs als Vorführwagen. Im Unterschied zur Tageszulassung findet bei Vorführwagen regelmäßig eine durchaus nennenswerte Nutzung im normalen Straßenverkehr statt, bevor zum späteren Zeitpunkt die Veräußerung ansteht.

Eine Kennzeichnungspflicht gemäß Pkw-EnVKV hat vorliegend auch nicht deshalb bestanden, weil die Fahrzeuge mit der Km-Angabe "0" in der Ergebnisliste verzeichnet waren. Es entspricht zwar verbreiteter Auffassung (vgl. nur Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., § 4 UWG RN 11.131a), dass bereits die Darstellung als "neu" für die Kennzeichnungspflicht genügen soll, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs. Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn durch die Gestaltung des Angebots im übrigen deutlich wird, dass es nicht um ein Neufahrzeug geht, besteht keine Kennzeichnungspflicht. Davon ist hier bei verständiger Würdigung -noch- auszugehen: Zwar ist die Km-Angabe "0" naturgemäß ein deutliches Indiz für das Angebot eines Neufahrzeugs; die Beklagte hätte diese Angabe in der Ergebnisliste auch ohne weiteres vermeiden können, wenn sie die aktuelle Km-Leistung angegeben hätte, verbunden mit dem aufklärenden Hinweis, dass sich die Km-Leistung aufgrund fortdauernder Nutzung als Vorführwagen noch ändern könne. Auf der anderen Seite war aber durch verschiedene Umstände deutlich gemacht worden, dass die Angabe "0 km" nicht ernst gemeint sein konnte. Insoweit ist zunächst die Einstellung in die Rubrik "Gebrauchtwagen" anzuführen; auch der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass der Interessent auch auf anderem Wege zu dem Angebot gelangen konnte. Sicherlich kann die Einordnung in die Rubrik "Gebrauchtwagen" allein nicht genügen, um aus der Kennzeichnungspflicht hinauszugelangen. Darüber hinaus war aber ausgewiesen, dass die Erstzulassung bereits neun oder 10 Monate zurücklag und es sich um Vorführwagen handelte; auch war ohne weiteres ersichtlich, dass die Fahrzeuge ein "normales" Kennzeichen hatten. Durch diese Umstände war der Anschein des Angebots vom Neuwagen in noch hinreichender Weise entkräftet.

Soweit in Betracht kommt, dass das Anbieten der Fahrzeuge mit der unzutreffenden Km-Angabe "0" eine Irreführung nach § 5 UWG war, bedarf das vorliegend keiner näheren Prüfung. Ein daraus abzuleitender Unterlassungsanspruch hätte einen anderen Inhalt als der mit dem Antrag zu 1) erhobene Anspruch und ist deshalb nicht streitgegenständlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2011/15_O_28_11_Urteil_20110429.html - DE:LGBI:2011:0429.15O28.11.00

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