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Der Halter eines Nutztieres kann sich nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren, wenn der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Dies gilt auch für die Tieraufseherin gemäß § 834 S. 2 BGB, wenn ein plötzliches und unvorhersehbares Durchgehen des Tieres auch durch eine besonders erfahrene Person nicht hätte verhindert werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |